Future Business KG aA: Gläubiger können weiter mit Insolvenzquote von rund 20 Prozent rechnen
22.12.2014 / ID: 183741
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Future-Business-KGaA-FuBus.html Die Gläubiger der insolventen Infinus-Mutter Future Business KG aA dürfen weiter mit einer Insolvenzquote von 20 Prozent rechnen. Das sagte der Insolvenzverwalter bei der Gläubigerversammlung.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach vielen Verzögerungen fand am 18. Dezember die Gläubigerversammlung der insolventen Future Business KG aA in Dresden statt. Dabei teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er weiterhin mit einer Insolvenzquote von rund 20 Prozent rechne. Und: Eine erste Ausschüttung an die erstrangigen Gläubiger soll es schon im kommenden Jahr geben. Die Inhaber der Nachrangdarlehen werden wahrscheinlich leer ausgehen.
Bisher konnte der Insolvenzverwalter knapp 90 Millionen Euro für die Gläubiger sicherstellen. Insgesamt rechnet er mit einer Insolvenzmasse von rund 150 Millionen Euro. Ein Teil davon soll auch vom Finanzamt Dresden kommen, da der Insolvenzverwalter die Jahresabschlüsse der Future Business KG aA für die Jahre 2009 und 2010 für nichtig hält und bereits entsprechende Klagen eingereicht habe.
Unterm Strich bleiben aber wohl hohe finanzielle Verluste für die Inhaber der Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und Nachrangdarlehen. Um diese zu minimieren, können die betroffenen Anleger nach wie vor ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Wurden die Risiken verschwiegen oder verharmlost, rechtfertigt dies den Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob Beratungsfehler vorliegen.
Darüber hinaus können Ansprüche auf Schadensersatz auch aus Prospekthaftung bestehen. Die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein möglichst konkretes Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Wurden Informationen verschwiegen oder irreführend dargestellt, rechtfertigt dies ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz.
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