Baltic Dry Index (BDI) erneut gesunken: Schwere Lage für Schiffsfonds
03.02.2015 / ID: 186400
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Der Baltic Dry Index (BDI) ist im Januar erneut gesunken. Der BDI gilt als wichtiger Gradmesser für die Lage in der Handelsschifffahrt. Eine Erholung ist demnach nicht in Sicht.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Baltic Dry Index (BDI) bildet die Kosten für das Verschiffen von Hauptfrachtgüter ab. Wie "Fonds professionell online" meldet, ist der wichtige Indikator im Januar erneut gesunken. Der BDI habe den niedrigsten Stand seit 29 Jahren erreicht, heißt es weiter. Mit anderen Worten bedeutet dies auch, dass die Charterraten weiter in Keller sind. Das dürften auch Schiffsfonds zu spüren bekommen, die seit Jahren durch die anhaltende Krise der Containerschifffahrt gebeutelt sind.
Ausbleibende Ausschüttungen und zahlreiche Insolvenzen machten vielen Schiffsfonds-Anlegern das Leben in den vergangenen Monaten und Jahren schwer. Viele Anleger mussten hohe finanzielle Verluste bis zum Totalverlust hinnehmen. Die Lage scheint sich nach wie vor nicht zu entspannen. Besorgte Anleger von Schiffsfonds können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die Ausstiegsmöglichkeiten aus der Fondsbeteiligung und ggfs. auch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen.
In der Vergangenheit wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen. Für viele Anleger erfüllte sich die Hoffnung auf eine sichere Geldanlage jedoch nicht. Die prognostizierten Renditen wurden verfehlt, Ausschüttungen blieben ganz oder teilweise aus und etliche Fondsgesellschaften mussten Insolvenz anmelden. Dies zeigt, dass Schiffsfonds keine sicheren Kapitalanlagen sind und für die Anleger am Ende sogar der Totalverlust des investierten Geldes stehen kann. Dennoch wurden erfahrungsgemäß die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. In Fällen einer solchen Falschberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, nicht offen gelegt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Kick-Backs allerdings nicht verschwiegen werden, da sie für den Anleger ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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