DF Deutsche Forfait AG: Anleihegläubiger erhalten weniger Zinsen
23.02.2015 / ID: 188102
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Die Anleihegläubiger der DF Deutsche Forfait AG erhalten deutlich weniger Zinsen als ursprünglich vorgesehen. Das ist das Ergebnis der zweiten Gläubigerversammlung in Köln.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei der zweiten Gläubigerversammlung der DF Deutsche Forfait AG stimmten die anwesenden Gläubiger einer Änderung der Anleihebedingungen zu. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anleihegläubiger auf einen erheblichen Teil der vorgesehenen Zinsen verzichten müssen.
Wie das Unternehmen bekannt gab, wird der Nominalzinssatz der 2013 begebenen Unternehmensanleihe rückwirkend vom 27. Mai 2014 bis zum 27. Mai 2018 von 7,875 Prozent p.a. auf 2 Prozent p.a. gesenkt. Danach soll der Zinssatz wieder auf die ursprünglichen 7,875 Prozent steigen. Je nach Konzernergebnis eventuell auch schon ein Jahr früher. Auf die Optionsrechte auf Aktien des Unternehmens wurde verzichtet. An der Gläubigerversammlung nahm etwa die Hälfte des Anleihekapitals teil. Das reichte für die Beschlussfähigkeit.
Die DF Deutsche Forfait AG hatte im Mai 2013 eine Unternehmensanleihe mit einem Emissionsvolumen von 30 Millionen Euro und einer Laufzeit bis Mai 2020 begeben (ISIN: DE000A1R1CC4). Die Anleihe ist ursprünglich mit 7,875 p.a. verzinst. Mit den beschlossenen Restrukturierungsmaßnahmen soll die operative Handlungsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden.
Anleihegläubiger, die mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung nicht zufrieden sind, können nach wie vor prüfen lassen, ob sie sich nicht vorzeitig von ihrer Beteiligung trennen können. Denn auch die geänderten Anleihebedingungen sind noch keine Garantie dafür, dass die nachhaltige Sanierung des Unternehmens gelingt. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
In Betracht könnte zum Beispiel eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kommen. Dieser wichtige Grund kann auch dann bestehen, wenn die Restrukturierungsmaßnahmen mehrheitlich beschlossen wurden. In diesem Fall würde das Geschäft komplett rückabgewickelt. Außerdem kann auch der Emissionsprospekt der Anleihe geprüft werden. Bei fehlerhaften Prospektangaben bestehen weitere rechtliche Möglichkeiten.
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