Axa Immoselect: Anteilspreis leicht gesunken - Möglichkeiten der Anleger
26.02.2015 / ID: 188473
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Axa-Immoselect-Immobilienfonds.html Der Anteilspreis beim in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds Axa Immoselect ist im Februar leicht gesunken. Anleger können immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die für die Liquidation des Axa Immoselect verantwortliche Depotbank mitteilt, ist der Anteilswert zum 16. Februar 2015 um 31 Cent auf 11,26 Euro je Anteil gesunken. Grund seien die turnusmäßigen Bewertungen zweier Immobilien in den Niederlanden und in Luxemburg.
Dabei ist der Verkehrswert der Immobilie Van Asch van Wijckstraat 55 im niederländischen Amersfoort im Vergleich zum Vorjahr um 22,4 Prozent auf jetzt 53,3 Millionen Euro gesunken. Der Verkehrswert der Luxemburger Immobilie Strassen, Rue de Primeurs 7 ist nach Angaben der Bank im gleichen Zeitraum leicht um 1,65 Prozent auf 14,79 Millionen Euro gestiegen.
Für die Anleger des in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds ist die Entwicklung der Verkehrswerte der Fondsimmobilien von Bedeutung. Denn während der Abwicklungsphase erhalten sie in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich an den zu erzielenden Erlösen aus dem Verkauf der Bestandsimmobilien orientiert. Dabei sind Verluste für die Anleger auch auf Grund von Schwankungen auf dem Immobilienmarkt oder bei den Mieteinnahmen nicht auszuschließen.
Anleger des Axa Immoselect müssen die weitere Entwicklung allerdings nicht abwarten, sondern können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 sind die Chancen auf Schadensersatz deutlich gestiegen.
Denn der BGH stellte fest, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Für die Anleger bedeute die Aussetzung der Anteilsrücknahme, dass sie während der Schließung nicht frei über ihr Geld verfügen können. Insofern bestehe ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während ihrer Investitionsphase. Haben die Banken nicht über das Schließungsrisiko aufgeklärt, haben sie sich nach Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch dann, wenn die Verträge bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.
Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, muss immer im Einzelfall geklärt werden.
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