SEB Global Property Fund in Abwicklung - Möglichkeiten der Anleger
11.03.2015 / ID: 189747
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/SEB-Global-Property.html Seit Ende 2013 haben die Anleger des offenen Immobilienfonds SEB Global Property Fund Gewissheit, dass der Fonds abgewickelt wird. Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit etwas mehr als einem Jahr befindet sich der 2006 aufgelegte offene Immobilienfonds SEB Global Property Fund in Abwicklung. Wie viele andere offene Immobilienfonds auch, geriet der SEB Global Property Fund im Zuge der Finanzkrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, setzte die Rücknahme der Anteile aus und wurde geschlossen. Im Dezember 2013 hatten die Anleger dann Gewissheit, dass der Fonds nicht wieder öffnet, sondern abgewickelt wird.
Die Abwicklung soll im Dezember 2016 abgeschlossen sein. Bis dahin sollen die Fondsimmobilien verkauft werden. Die Anleger erhalten in dieser Zeit in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich in erster Linie an den erzielten Verkaufserlösen orientiert. Finanzielle Verluste für die Anleger sind dabei nicht auszuschließen. Allerdings müssen sie die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten, sondern können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Funktionsweise und die Risiken eines offenen Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählt auch die Aussetzung der Anteilsrücknahme, wie der Bundesgerichtshof am 29. April 2014 feststellte. Der BGH entschied in diesem lange umstrittenen Punkt, dass die vermittelnden Banken über das Schießungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen. Und zwar ungefragt. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken nach der Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht.
Denn nach Auffassung der Karlsruher Richter stellt die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fonds zu schließen, für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während ihrer Investitionsphase dar. Darum hätten sie über dieses Risiko auch dann aufgeklärt werden müssen, wenn die Schließung des Fonds noch nicht absehbar war. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.
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Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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