HHS 29: Hansa Hamburg Shipping verkauft Containerschiff MS Charles Dickens
19.03.2015 / ID: 190528
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Das Emissionshaus Hansa Hamburg Shipping hat das Containerschiff MS Charles Dickens aus dem HHS Beteiligungsangebot 29 offenbar verkauft.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Containerschiff MS Charles Dickens sei vor allem auf Druck der finanzierenden Banken verkauft worden, berichtet "Fonds professionell online". Anleger konnten sich seit 2006 an dem HHS Beteiligungsangebot 29 MS Charles Dickens beteiligen. Der Verkauf des Schiffes könnte für die Anleger finanzielle Verluste mit sich bringen.
Die nach wie vor anhaltende Krise der Schifffahrt ging auch an den Schiffsfonds von Hansa Hamburg Shipping nicht spurlos vorbei. Für die Anleger bedeutete dies, dass die prospektierten Erwartungen oft nicht erfüllt werden konnten. Allerdings müssen sich die Anleger mit dieser Situation nicht abfinden. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
In den Beratungsgesprächen wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben. Tatsächlich haben die Anleger mit den Fondsanteilen aber regelmäßig unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben. Zu den Risiken zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und vor allem der mögliche Totalverlust des investierten Geldes. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds trotz des Totalverlust-Risikos auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die in eine sichere Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Solch eine fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen legen müssen. Denn diese Kick-Backs können ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, das nicht zwingend zu den Anlagezielen des Kunden passen muss. Bei Kenntnis der Rückvergütungen hätte sich der Kunde möglicherweise gegen eine Beteiligung entschieden. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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