Pressemitteilung von Michael Rainer

Organhaftung: Regressansprüche gegen Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat


24.03.2015 / ID: 190925
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/Organhaftung-Vorstaende-Geschaeftsfuehrer-Aufsichtsraete.html Leitende Organe wie Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte können bei Fehlern in der Unternehmensführung in Regress genommen werden. Umstritten ist, wie weit die Regressansprüche reichen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon bei einfacher Fahrlässigkeit kann ein Unternehmen seine Leitungsorgane wie Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte in Anspruch nehmen. Fraglich ist aber, wie weit diese Innenhaftung der Organe gegenüber dem Unternehmen reicht und inwiefern die Regressansprüche berechtigt sind.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat zuletzt mit einer Entscheidung vom 20. Januar 2015 eine unbegrenzte Haftung der Organmitglieder bezüglich der Regressansprüche eines Unternehmens abgelehnt und bestätigte damit weitgehend die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Essen vom 19. Dezember 2013 (1 Ca 657/13). In dem Fall ging es um die Regressansprüche eines Unternehmens gegen einen Geschäftsführer wegen Verstößen gegen das Kartellrecht. Das Unternehmen forderte von dem Geschäftsführer Schadensersatz in Höhe von 193 Millionen Euro, weil dieser von den Preis- und Quotenabsprachen gewusst und sie geduldet, mindestens aber seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Das Arbeitsgericht Essen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab.

Die vom Bundeskartellamt gegenüber dem Unternehmen verhängte Buße sei im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig, so das Landesarbeitsgericht. Dies ergebe sich auch aus der Funktion der Unternehmensgeldbuße. Denn das Unternehmen habe durch den Kartellverstoß auch einen Vorteil erzielt. Dieser müsse dann auch bei dem Unternehmen und nicht bei der handelnden Person abgeschöpft werden. Darüber hinaus unterscheide das Kartellrecht auch bei Geldbußen zwischen Unternehmen und natürlichen Personen. Die Buße gegen eine natürliche Person ist auf eine Million Euro begrenzt, bei Unternehmen kann sie bis zu zehn Prozent des Umsatzes betragen. Auch deshalb könne die Buße nicht an den Geschäftsführer weitergegeben werden. Das Arbeitsgericht Essen hatte zudem darauf verwiesen, dass die Hinweise auf das Kartell im Rahmen einer Compliance-Prüfung nicht ausreichend verfolgt wurden. Insofern treffe die übergeordneten Stellen ein Mitverschulden.

Mit Maßnahmen wie einem Compliance-Management-System oder dem Abschluss einer D&O-Versicherung können sich die Leitungsorgane gegen Haftungsansprüche absichern. Für weitere Maßnahmen, zur Durchsetzung von Forderungen bzw. Abwehr von Ansprüchen können sie sich an im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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