Pressemitteilung von Michael Rainer

Befristete Arbeitsverträge und ihre Fallstricke


26.03.2015 / ID: 191224
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Neu abgeschlossene Arbeitsverträge können auf eine Dauer von 24 Monaten befristet werden. Ist der befristete Arbeitsvertrag fehlerhaft, können Klagen vor dem Arbeitsgericht die Folge sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Aufsehen sorgte jetzt der Fall eines ehemaligen Fußball-Profis, der auf Weiterbeschäftigung bei seinem Ex-Verein vor dem Arbeitsgericht Mainz geklagt und gewonnen hat. Sein erster Arbeitsvertrag war zunächst befristet und wurde dann um zwei Jahre verlängert. Der Verein ließ den Vertrag dann auslaufen. Dagegen zog der Spieler vor Gericht.

Denn die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zulässig. Im konkreten Fall heißt das, dass eine erneute Befristung eines Arbeitsvertrags nicht möglich war, da schon zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Dann ist eine erneute Befristung nur mit sachlichem Grund möglich. Den hat das Arbeitsgericht Mainz nicht gesehen. Der Verein hat bereits Berufung gegen das Urteil angekündigt.

Auch wenn es sich im Fall des ehemaligen Fußball-Profis um ein extremes Beispiel handelt, wird doch deutlich, dass es bei befristeten Arbeitsverträgen erhebliche Fallstricke gibt, die dazu führen können, dass die Befristung unwirksam ist.

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag zwar auch ohne sachlichen Grund befristet werden. Allerdings nur mit einer Höchstdauer von bis zu zwei Jahren. Es können auch kürzere Fristen vereinbart werden. Dann kann der befristete Vertrag maximal drei Mal und nur bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ohne Sachgrund ist nicht möglich.

Liegt ein Sachgrund vor, können Arbeitsverträge befristet werden. Solche Sachgründe können beispielsweise ein lediglich vorübergehender Bedarf, Schwangerschafts- und Krankheitsvertretungen oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, sein. Aber auch dann können bestimmte Konstellationen dazu führen, dass die Befristung unwirksam wird, z.B. wenn die Krankheitsvertretung andere Aufgaben übernimmt als der erkrankte Mitarbeiter.

Sollte die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam sein, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Um rechtlichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten Arbeitsverträge - befristet oder unbefristet - von Anfang an wasserdicht verfasst werden. Dafür können im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte sorgen.

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Hohenzollernring 21-23 50672 Köln

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