Pressemitteilung von Clemens Sandmeier

Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach informieren:


27.03.2015 / ID: 191339
Politik, Recht & Gesellschaft

Erb-, Familien- und Arbeitsrecht zählt ebenso zum Aufgabengebiet, wie Sozialversicherungs-, Zivil- und Strafrecht.

Die geringe Verbreitung von dem durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Instrument der Vormundbenennung entspricht nicht der Bedeutung, welche diesem Thema für Eltern mit minderjährigen Kindern zukommen sollte. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass vom Familiengericht mangels Benennung eine Person zum Vormund bestellt werden könnte, welche die Eltern keinesfalls wollten. Deshalb erklären die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach, welche Möglichkeiten das Gesetz Eltern einräumt.

Die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach weisen allerdings darauf hin, dass der Vormund nur durch letztwillige Verfügung benannt werden kann, also in einem - auch gemeinschaftlichen - Testament oder Erbvertrag. Nach Ansicht der Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach ist auch eine isolierte Benennung ohne weitere Anordnungen (wie etwa Erbeinsetzungen, Vermächtnisanordnungen) zulässig, denn es kann niemand gezwungen werden, erbrechtliche Verfügungen zu treffen. Eine wirksame Benennung ist aber nur möglich, wenn dem Benennenden zum Zeitpunkt des Todes die elterliche Sorge über das Kind zusteht, also nicht, soweit die elterliche Sorge ruht oder entzogen wurde.

Die Benennung ist jederzeit widerruflich; eine davon abweichende Vereinbarung unwirksam. Macht nur ein (sorgeberechtigter) Elternteil von seinem Benennungsrecht Gebrauch, so ist dessen Vormundbenennung maßgebend. Getrennt lebende Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, können sowohl gemeinsam, aber auch allein einen Vormund benennen. Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen als Vormünder benannt, so ist die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil maßgeblich.

Die wirksame Benennung einer Person zum Vormund hat grundsätzlich zur Folge, dass das Familiengericht diese Person zum Vormund bestellen muss, es sei denn, dies würde dem Wohl des Kindes widersprechen. Auch die Benennung einer anderen, als dem getrenntlebenden, nicht sorgeberechtigten Elternteil kommt nur dann in Frage, wenn eine Übertragung des Sorgerechts auf den überlebenden Elternteil dem Kindeswohl widersprechen würde. Es empfiehlt sich also, Gründe hierfür anzugeben. Doch ist das Familiengericht hieran nicht gebunden, sondern entscheidet nur dann gegen den überlebenden Elternteil, wenn eine Übertragung des Sorgerechts tatsächlich dem Wohl des Kindes widerspricht.

Es kann auch festgelegt werden, wer nicht zum Vormund bestellt werden soll. Liegen einander widersprechende Anordnungen vor, wenn also ein Elternteil eine bestimmte Person ausschließt, die von dem anderen Elternteil als Vormund benannt wurde, gilt auch hier nur die Anordnung des zuletzt verstorbenen sorgeberechtigten Elternteils. Wichtig ist aber, die auszuschließenden Personen konkret zu bezeichnen. Der pauschale Ausschluss von Personengruppen (z.B. alle Verwandten eines Elternteils) wird nicht für zulässig erachtet.

Bildquelle: Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta, Aichach
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