Pressemitteilung von Clemens Sandmeier

Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach fragen:


30.04.2015 / ID: 194121
Politik, Recht & Gesellschaft

Die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach sind für ihre Klienten in verschiedenen Bereichen tätig. Erb-, Familien- und Arbeitsrecht zählt ebenso zum Aufgabengebiet, wie Sozialversicherungs-, Zivil- und Strafrecht.

Der 17. August 2015 ist von überaus großer Bedeutung. Denn für jeden Todesfall ab diesem Stichtag greift die neue EU-Erbrechtsverordnung. Sie gilt in allen Mitgliedsstaaten, außer Großbritannien, Irland und Dänemark und soll das Vererben innerhalb der EU vereinfachen und vereinheitlichen. Aber die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach warnen vor möglichen "bösen Überraschungen".

Bislang galt für Deutsche, die im Ausland lebten und dort starben, grundsätzlich deutsches Recht. Ab dem Stichtag gilt für den gesamten Nachlass jedoch nur noch das Recht des EU-Landes, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes "seinen gewöhnlichen Aufenthalt" hatte. Was das genau bedeutet, wurde jedoch nicht geregelt. "Da kann es schon zu Auslegungsproblemen kommen", warnt Rechtsanwalt Clemens Sandmeier, Fachanwalt für Erbrecht aus der Anwaltskanzlei Sandmeier & Sixta in Aichach.

Etwa wenn der Erblasser in den letzten Jahren seines Lebens zwischen Deutschland und seinem Altersruhesitz pendelt. Ein deutscher Rentner mit einer Finca in Spanien und einem Wohnhaus in München, der aber seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Italien hat, wird künftig nach italienischem Recht beerbt. Auch ein längerfristiger Aufenthalt in einem ausländischen Pflegeheim kann schnell zu einem gewöhnlichen Aufenthalt werden und bei einem dortigen Versterben tiefgreifende Folgen für den Erbfall haben.

Doch wer kennt sich schon mit dem Erbrecht seiner Wahlheimat aus? Die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach weißen darauf hin: "Ausländische Rechtsordnungen können sich erheblich vom deutschen Erbrecht unterscheiden". In Deutschland zum Beispiel erben Ehegatten und Kinder grundsätzlich gemeinsam. In Schweden erbt unter Umständen nur der Ehepartner. In Frankreich und Spanien bekommt der Ehegatte meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass bzw. Haus. In Frankreich, Italien und auch Spanien wird das sog. und beliebte Berliner Testament, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, nicht anerkannt. Probleme kann es auch bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft geben, denn in Spanien sind diese Begriffe gar nicht bekannt. In den genannten Fällen gelten dann nicht das Testament, sondern die spanischen, französischen oder italienischen Gesetze.

Doch dem kann abgeholfen werden, betonen die Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta aus Aichach. Jeder, der nicht will, dass sein Vermögen nach einem ihm unbekannten und womöglich nachteiligen Recht auf die Hinterbliebenen übergeht, sollte sich jedoch rechtzeitig informieren und absichern.

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Bildquelle: Rechtsanwälte Sandmeier & Sixta
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