BAG: Mindestlohn muss auch bei Krankheit und an Feiertagen gezahlt werden
18.05.2015 / ID: 195443
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Arbeitnehmer haben auch im Krankheitsfall und an Feiertagen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 13. Mai 2015.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit diesem Jahr gilt in Deutschland für Arbeitnehmer der flächendeckende Mindestlohn. Strittig war die Frage, ob der Mindestlohn auch an Feiertagen gezahlt werden muss oder wenn der Arbeitnehmer krank ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab jetzt eine klare Antwort: Auch dann muss der Mindestlohn gezahlt werden.
Eine Arbeitnehmerin hatte auf die Zahlung des Mindestlohns auch bei Krankheit und an Feiertagen bis vor das Bundesarbeitsgericht geklagt. Die höchsten Arbeitsrichter schlossen sich den Urteilen der Vorinstanzen an und gaben der Frau recht. Ihr Arbeitgeber, eine Aus- und Weiterbildungsfirma, wollte bei Krankheit oder an Feiertagen nur die niedrigere betriebliche Vergütung zahlen. Diese Praxis ließ das Bundesarbeitsgericht nicht durchgehen. Kann ein Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen oder weil ein Feiertag ist, nicht arbeiten, hat er trotzdem den Anspruch auf die Bezahlung, die er bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte, entschieden die Richter.
Das Urteil des BAG gilt zunächst für die bundesweit rund 22.000 Beschäftigten bei Aus- und Weiterbildungsfirmen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsprechung auch bei anderen Fällen des Mindestlohngesetzes ihren Niederschlag findet.
Das Mindestlohngesetz beinhaltet viele Pflichten für die Arbeitgeber. Insbesondere müssen sie nicht nur selbst den branchenüblichen Mindestlohn bezahlen, sondern sie stehen auch in der Haftung wenn sie Subunternehmen beschäftigen. Auch diese Subunternehmer müssen den Mindestlohn bezahlen. Bei Verstößen haftet der sog. Generalunternehmer.
Darüber hinaus sind die Arbeitgeber u.a. verpflichtet, die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten ausführlich zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zwei Jahren zu verwahren.
Das Mindestlohngesetz hat noch viele weitere Pflichten für die Arbeitgeber gebracht und nach wie vor sind nicht alle Fragen geklärt. Bei Fragen zum Mindestlohn und anderen arbeitsrechtlichen Themen können sich Betroffene an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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