Pressemitteilung von Alexander Bredereck

Fehlen eines im Mietvertrag zugesicherten Balkons als Mangel?


11.06.2015 / ID: 197567
Politik, Recht & Gesellschaft

Ausgangslage:

Speziell wenn eine Wohnung zum ersten Mal vermietet wird, sind oftmals noch nicht alle Bestandteile fertig gestellt, wenn der Mietvertrag abgeschlossen wird. Dann kann es durchaus dazu kommen, dass die eine oder andere Zusicherung vom Vermieter oder Makler später nicht eingehalten wird. Wenn also die Mietsache nicht so hergerichtet wird wie vertraglich vereinbart, stellt sich die Frage nach den Rechten des Mieters.

Fall:

Die vertragliche Vereinbarung im Fall, den das Amtsgericht Brandenburg zu beurteilen hatte, sah unter "§ 1 Mietgegenstand" vor, dass der Vermieter eine Wohnung "... bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Balkon geplant, sowie den im Kellergeschoss befindlichen Kellerraum Nr ..." an den Mieter vermietet. Der Balkon war also noch nicht vorhanden, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, und wurde auch 26 Monate später noch nicht errichtet. In der Folge minderte der Mieter die Miete. Nun war die Frage, ob das entsprechende Recht zur Minderung besteht. Dafür muss grundsätzlich ein Mangel an der Mietsache vorhanden sein.

Urteil:

Zu beurteilen hatte das Amtsgericht Brandenburg nun also, ob es sich bei dem nicht vorhandenen Balkon um einen Mangel handelte. Die Frage war in dieser Hinsicht, ob die Bezeichnung "Balkon geplant" eine entsprechende Zusicherung darstellte.

Dazu das Amtsgericht Brandenburg: Ein in einem Mietsvertrag ausdrücklich als mit vermieteter "Balkon geplant" gilt als Zusicherung im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB, so dass spätestens ein Jahr nach Übergabe der Räume dieser Balkon auch durch den Vermieter zu errichten ist.

Die Jahresfrist hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Frage bestimmt, bis wann der Mieter nach der getroffenen Regelung eine Fertigstellung des Balkons erwarten durfte. Das ist Ermessenssache. Hier würden sicherlich auch noch weitere äußere Faktoren eine Rolle spielen, die dann aber von den Prozessparteien vorgetragen werden müssten.

Quelle:

AG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2015 - 31 C 256/14 -, juris)

Fachanwaltstipp Mieter:

Denken Sie immer an den Grundsatz: "gemietet wie besichtigt". Wenn Sie eine Veränderung der Mietsache nach Abschluss des Mietvertrages wünschen, sollten Sie dies im Mietvertrag detailliert vereinbaren. Hier kann man gar nicht genau genug sein. Je unklarer die Vereinbarungen sind, umso eher besteht später Streit. Sie müssen allerdings die Vereinbarung regelmäßig beweisen, so dass ein solcher Streit auch schnell mal anders ausgehen kann.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Sichern Sie in einem Mietvertrag nur bauliche Änderungen zu, die später auch wirklich geschaffen werden sollen. Vereinbaren Sie hierfür auch feste Termine. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verwirklichung erst in ferner Zukunft erfolgen soll. Andernfalls laufen Sie Gefahr einer dauerhaften Mietminderung.

2.6.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: http://www.fernsehanwalt.com
Balkon Mietvertrag Fehlen Mangel Minderung Mieter Vermieter Miete 31 C 256/14 Fachanwalt Mietrecht Berlin Essen

http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin

Pressekontakt
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Alexander Bredereck
Weitere Artikel in dieser Kategorie
17.03.2026 | Bundesverband IT-Mittelstand e.V.
BITMi unterstützt "28 for all"
17.03.2026 | Deutschland Zion Gemeinde e.V.
42-jähriges Jubiläum von Shincheonji
16.03.2026 | Die Menschenleserin aus Franken
Schwierig sind immer die Anderen?
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 52
PM gesamt: 435.885
PM aufgerufen: 75.754.994