Pressemitteilung von Axel Kath

Wann beginnt die Arbeitszeit?


02.07.2015 / ID: 199424
Politik, Recht & Gesellschaft

Was zur Arbeitszeit zählt und was nicht ist in der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG geregelt. Dort heißt es, dass als Arbeitszeit die Zeit zählt, in der ein Arbeitnehmer seinen arbeitvertraglichen Pflichten nachgeht und dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Das würde theoretisch bedeuten, dass auch Bereitschaftsdienste voll mit zur Arbeitszeit zählen. Aber genau an dieser Stelle gibt es einige Ausnahmen, die letztlich nur von Experten wie beispielsweise einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin (http://www.kath-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/) geklärt werden können.

Welche Rolle spielt das Arbeitszeitgesetz?

Im deutschen Arbeitszeitgesetz, das am 1. Juli 1994 in Kraft trat, wurde die genannte EG-Verordnung im nationalen Recht umgesetzt. Das Arbeitszeitgesetz löste in Deutschland die zuvor geltende Arbeitszeitordnung ab. Das Arbeitsgesetz ist grundsätzlich auf die Arbeitszeit aller abhängig Beschäftigten anzuwenden. Der Zusatz "grundsätzlich" zeigt bereits, dass einige Ausnahmen beachtet werden müssen. Sie ergeben sich bei den Angestellten von Religionsgemeinschaften, bei Chefärzten und anderen leitenden Angestellten sowie bei Beamten in höheren Leitungsebenen.

Wo gelten noch Ausnahmen bei der Arbeitszeit?

Für die Arbeitszeit der Matrosen auf Handelsschiffen lässt sich das Arbeitszeitgesetz nicht anwenden. Hier müssen die Richtlinien des Seearbeitsgesetzes angewendet werden. Eine Ausnahme stellen auch Berufssoldaten und zivile Angestellte des Militärs dar. Bei der Arbeitszeit der Besatzungen von Luftfahrzeugen gelten ergänzend die Regelungen nach EU-Ops Subpart Q. Spezielle Bestimmungen zur zulässigen Arbeitszeit müssen auch bei jugendlichen Arbeitnehmern beachtet werden. Sie ergeben sich in Deutschland aus dem Jugendschutzgesetz.

Die Grundsatzregelungen zur Arbeitszeit

Eine Besonderheit bei der Anrechnung der Arbeitszeit stellt die so genannte Rüstzeit dar. Der Begriff bezeichnet die Zeit, die für das Anlegen von vorgeschriebener Berufskleidung benötigt wird. Das ist bei den Ordnungskräften, bei Ärzten, bei Pflegekräften und auch bei Küchen- und Hotelpersonal der Fall. Die dafür notwendige Zeit wird üblicherweise nicht im engeren Sinne zur Arbeitszeit gezählt. Ausnahmen ergeben sich nur dort, wo entweder im individuellen Arbeitsvertrag oder in den für die Branche geltenden Tarifverträgen abweichende Regelungen getroffen wurden. Die Gerichte sind sich hier nicht ganz einig.

Wie werden Bereitschaften bei der Arbeitszeit berücksichtigt?

Bei der Anerkennung von Bereitschaften als Arbeitszeit hat es sich in Deutschland seit der so genannten "Simap-Entscheidung" aus dem Jahr 2000 eingebürgert, dass alle Bereitschaftsdienste, die am Arbeitsort absolviert werden, zur Arbeitszeit gerechnet und voll vergütet werden müssen. Lediglich eine Entschädigung gibt es für die Hausbereitschaft, wie sie beispielsweise bei den Pannendiensten üblich ist. Diese Regelung wurde im Jahr 2004 in einer Novellierung im Arbeitszeitgesetz mit berücksichtigt.

http://www.kath-arbeitsrecht.de/
RA Axel Kath
Joachimstaler Straße 24 10719 Berlin

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