Dr. Peters DS-Fonds Nr. 114: Tanker DS Vidonia (ehemals VLCC Artemis Glory) offenbar verkauft
15.07.2015 / ID: 200356
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Dr-Peters-Schiffsfonds.html Das Emissionshaus Dr. Peters hat den Tanker DS Vidonia (ehemals VLCC Artemis Glory) aus dem DS-Fonds Nr. 114 offenbar verkauft. Das meldet u.a. "Fonds professionell" online.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Dr. Peters legte den DS-Fonds Nr. 114 im Jahr 2006 auf. Insgesamt beteiligten sich die Anleger mit einem Volumen von rund 40,7 Millionen Euro. Darüber hinaus wurden auch Kredite aufgenommen. Das gesamte Investitionsvolumen belief sich auf ca. 106 Millionen Euro. Die Fondsgesellschaft investierte in einen Rohöltanker der VLCC-Klasse, die DS Vidonia (früher VLCC Artemis Glory).
Nachdem die Beteiligung für die Anleger in den ersten Jahren noch erfolgversprechend verlaufen war, bekam auch dieser Fonds die Auswirkungen der Schifffahrtskrise zu spüren. Die Ausschüttungen blieben hinter den prospektierten Erwartungen zurück oder fielen aus. 2012 musste schließlich ein Sanierungskonzept umgesetzt werden.
Jetzt wurde der Tanker offenbar verkauft. Für die Anleger wird der Verlauf ihrer Beteiligung vermutlich dennoch enttäuschend bleiben. Allerdings haben sie nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch über die Risiken der Geldanlage umfassend informiert werden müssen. Dazu zählen u.a. die hohe Kreditaufnahme, die eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsanteile oder die langen Laufzeiten. Am schwersten wiegt das Totalverlust-Risiko für die Anleger. Trotz dieser Risiken wurden Anteile an Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch immer wieder an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten.
Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit sich der Anleger ein Bild vom Provisionsinteresse der Bank machen kann, ehe er sich für oder gegen eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.
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