Befristung mit Sachgrund: Entwicklung der deutschen Rechtsprechung nach EuGH-Urteil Kücük
27.07.2015 / ID: 201248
Politik, Recht & Gesellschaft
Fachanwalt Bredereck: Als 2012 das Urteil des EuGH zum Fall von Frau Kücük erging, haben wir dazu auch mehrfach berichtet. Der EuGH hat mit diesem Urteil die deutsche Haltung zur Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. TzBfG korrigiert. Wie haben denn nun die deutschen Gerichte seit dem auf dieses Urteil reagiert?
Fachanwalt Dineiger: Vielleicht zunächst noch einmal zur Erinnerung zum Urteil des EuGH: Dieser hat sich dabei mit dem Fall von Frau Kücük beschäftigt, die als Urkundsbeamtin beim Amtsgericht Köln beschäftigt war. Ihre Arbeitsverträge waren dabei über viele Jahre hinweg befristet und enthielten jeweils einen Sachgrund. Bei dem Sachgrund handelte es sich wahlweise um Krankheitsvertretung, Elternzeitvertretung und Mutterschutzvertretung. Solche Kettenbefristungen waren bis zum Urteil des EuGH nach deutschem Verständnis zulässig. Dementsprechend scheiterte Frau Kücük auch in allen Instanzen bis hin zum EuGH.
Fachanwalt Bredereck: Nun hat der EuGH in seiner Entscheidung grundsätzlich bemängelt, dass die Prüfung deutscher Gerichte nicht exakt genug erfolgt. Was hat er genau beanstandet?
Fachanwalt Dineiger: Zunächst hat der EuGH vor allem klargestellt, dass das deutsche Verständnis der Sachgrundbefristung dahingehend unzutreffend sei, dass bei Arbeitsverträgen mit Sachgrund eine zeitliche Höchstgrenzenregelung wie § 14 Abs. 2 TzBfG fehle. Zudem sollten deutsche Arbeitsgerichte künftig prüfen, ob tatsächlich, auch wenn ein Sachgrund angegeben ist, nur ein vorübergehender Bedarf an Beschäftigung besteht oder aber nicht viel mehr der Beschäftigungsbedarf bereits dauerhaft ist, so dass die fortlaufende Befristung rechtsmissbräuchlich wäre. Auch wenn die Entscheidung des EuGH auf den ersten Blick etwas dramatisch erschien, wurde damit nicht generell die Befristung mit Sachgrund eingeschränkt, sondern lediglich eine Missbrauchskontrolle durch die Gerichte gefordert.
Fachanwalt Bredereck: Wie sind denn die deutschen Arbeitsgerichte jetzt in der Folge mit diesem Urteil umgegangen?
Fachanwalt Dineiger: Zunächst ging der Fall ja wieder an das Bundesarbeitsgericht. Das BAG hat die Kritik des EuGH dahingehend aufgenommen, dass seit der Entscheidung auch Befristungen mit Sachgrund bei Kettenbefristungen einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden müssen. Die Prüfung hat demnach am Rechtsinstitut des sog. institutionellen Missbrauchs zu erfolgen. Die Prüfung des BAG erfolgte seit dem in den ersten Entscheidung noch relativ formelhaft folgendermaßen: Eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung mit Sachgrund ist dann gegeben, wenn die Schwelle der zulässigen Fortsetzung aneinandergereihter Verträge, die deutlich über der Schwelle des § 14 Abs. 2 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG liegt, überschritten ist. Die Überschreitung selbst muss hierbei sowohl in der zeitlichen wie mengenmäßigen Überschreitung der Schwellenwerte liegen. Hier ist von dem entsprechenden Gericht zu prüfen, dass keine Zweckentfremdung der Befristung vorgenommen werden darf, durch die der Bestandsschutz einzelner Arbeitnehmer dauerhaft umgangen wird. Dabei muss die Grundwertung berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden kann, eine Personalreserve vorzuhalten. In diese Gesamtabwägung stellte das Bundesarbeitsgericht ursprünglich ein die reine Anzahl befristeter Beschäftigungsverhältnisse, die Anzahl der Befristungen im konkreten Beschäftigungsverhältnis, deren Länge, den allgemeinen Vertretungsbedarf beim Arbeitgeber und branchenspezifische Besonderheiten sowie grundrechtlich gewährleistete Freiheiten. Alle diese Faktoren wurden dann im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt.
Fachanwalt Bredereck: Das klingt doch sehr stark nach Kaffeesatzleserei, oder?
Fachanwalt Dineiger: Ein wenig sehr formelhaft war das schon. In den ersten Entscheidungen hat sich das Bundesarbeitsgericht auch tatsächlich mit der Feststellung begnügt, dass eine bestimmte Länge mit einer bestimmten Anzahl von Verträgen jedenfalls zur Missbrauchskontrolle Veranlassung gibt. Allerdings führten diese Fallkonstellationen in der Regel auch nicht zu eigenständigen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts, sondern in der Regel zur Zurückverweisung in die Instanzen.
Fachanwalt Bredereck: Ist denn die Linie mittlerweile klarer geworden?
Fachanwalt Dineiger: Tatsächlich haben wir aus den Jahren 2014 und 2015 nun einige Entscheidungen, bei denen sich eine relativ klare Linie herausgebildet hat. Sowohl das LAG Köln wie auch das LAG Berlin-Brandenburg scheinen sich auf die Linie zu einigen, dass jedenfalls das Dreifache der derzeitigen Höchstgrenze des § 14 Abs. 2 TzBfG (also insgesamt 6 Jahre) auch bei Kettenbefristungen mit Sachgrund rechtsmissbräuchlich ist. Auch das Arbeitsgericht Freiburg stellt in einer aktuellen Entscheidung diese Regel auf und bezieht sich darauf, dass bei einer sechsjährigen Gesamtbefristungsdauer und mehr als neun Verlängerungen Rechtsmissbrauch vorliegt und daher die Befristung unwirksam ist.
Fachanwalt Bredereck: Was hat das dann zur Folge? Das müssen wir einfach zur Klarstellung noch einmal sagen:
Fachanwalt Dineiger: Die Konsequenz ist die bekannte: Ist eine Befristung unwirksam, dann liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, § 16 TzBfG. Entscheidend ist aber, dass die Frist zur Geltendmachung, § 17 TzBfG, eingehalten ist.
07.07.2015
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.
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