Wann ist eine Befristung bei wissenschaftlichem Personal wirksam?
16.09.2015 / ID: 205258
Politik, Recht & Gesellschaft
Ausgangslage:
Das WissZeitVG (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) sieht in § 2 Abs. 2 Satz 1 vor, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen zulässig ist, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Arbeitnehmer überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.
Fall:
Elf Jahre lang war ein Mathematiker an der Universität Gießen mit insgesamt 16 hintereinander befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt worden. Der Arbeitnehmer sah nun zumindest die letzte Befristung als unwirksam an.
Vor dem Arbeitsgericht Gießen hatte der Arbeitnehmer noch Recht bekommen. Das Land Hessen hatte als Träger der Universität für die Finanzierung seiner Stelle gesorgt. Das Land Hessen sei aber nach Meinung des Arbeitsgerichts kein "Dritter" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen:
Das Landesarbeitsgericht Hessen verwies auf die Gesetzesbegründung zur Norm des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG, woraus sich ergebe, dass auch das Land Hessen als Dritten einzuordnen sei und gab somit dem Arbeitgeber Recht.
Prüfung von Rechtsmissbrauch:
Aufgrund der zahlreichen Befristungen über einen langjährigen Zeitraum hat das Gericht zusätzlich aber auch noch eine dahingehende Prüfung vorgenommen, ob die Befristung rechtsmissbräuchlich und dadurch unwirksam sei. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass angesichts der grundgesetzlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) die Befristung im vorliegenden Fall zulässig sei.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 1210/14
vorhergehend: Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 01.08.2014, Az. 10 Ca 14/14
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Die Arbeitsgerichte prüfen in entsprechenden Fallkonstellationen stets nur, ob die letzte Befristung unwirksam ist. Zudem muss eine Klage spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der letzten Befristung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Neuregelungen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz sollen Anfang 2016 In Kraft treten. Der vom Bundesbildungsministerium vorgelegte Gesetzesentwurf muss allerdings noch im Bundestag beschlossen werden.
13.8.2015
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Alles zum Arbeitsrecht: http://www.arbeitsrechtler-in.de
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: http://www.fernsehanwalt.com
Befristung wissenschaftliches Personal Kettenbefristung wirksam Fachanwalt Arbeitsrecht Rechtsanwalt Berlin Essen
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin
Pressekontakt
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Alexander Bredereck
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
25.06.2018 | Alexander Bredereck
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Weitere Artikel in dieser Kategorie
04.01.2026 | Sovest LLC
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
23.12.2025 | ALLATRA e. V.
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
18.12.2025 | Helping Hands Academy e.V.
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia
17.12.2025 | Die Menschenleserin aus Franken
Weihnachten im Team Familie
Weihnachten im Team Familie
17.12.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...

