db Latin America Invest: Risiken bei Immobilienfonds
28.09.2015 / ID: 206192
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/immobilienfonds.html Die Deutsche Bank legte 2007 den Immobilienfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/immobilienfonds.html) db Latin America Invest auf. Bei der Handelsplattform zweitmarkt.de notierte der Kurs zuletzt nur noch bei 62 Prozent (Stand 22.09.2015).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anders als andere Immobilienfonds hält der db Latin America Invest - DF Erste Lateinamerika Immobilienentwicklungs GmbH & Co. KG - keine eigenen Immobilien. Stattdessen hält die Fondsgesellschaft eine indirekte Beteiligung über ein Zertifikat und Zielfonds an Immobilien in Lateinamerika.
Dennoch ist der db Latin America Invest auch den Risiken anderer Immobilienfonds unterworfen. Dazu zählen beispielsweise Schwankungen auf den internationalen Immobilienmärkten verbunden mit sinkenden Mieteinahmen oder drohenden Leerständen. Dadurch kann die Wirtschaftlichkeit einer Fondsgesellschaft beeinträchtigt werden, was im Endeffekt auch die Anleger zu spüren bekommen.
Anleger, die mit der Entwicklung des Fonds nicht zufrieden sind, können sich daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob ein Ausstieg aus der Beteiligung möglich ist oder ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Investitionen in Immobilien sind keineswegs die sichere Geldanlage als die sie oft beworben wurden. Zu den bereits erwähnten Risiken kommen noch die meist langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile hinzu. Da die Anleger in der Regel mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen erwerben, kann für sie am Ende auch der Totalverlust der Einlage stehen. Eine Geldanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber nur schwerlich zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen oder nur unzureichend bzw. verharmlosend dargestellt. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Schadensersatzansprüche können auch entstehen, wenn die vermittelnde Bank ihre Kunden nicht über ihre Rückvergütungen informiert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger die Chance hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.
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