Pressemitteilung von Michael Rainer

Harren & Partner MS Pantanal: AG Bremen eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren


27.10.2015 / ID: 208749
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html Das Amtsgericht Bremen hat am 7. Oktober 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html) Harren & Partner MS Pantanal eröffnet (Az.: 509 IN 24/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Krise der Handelsschifffahrt hat einen weiteren Schiffsfonds des Emissionshauses Harren & Partner in die Knie gezwungen. Die Fondsgesellschaft des Mehrzweckfrachters MS Pantanal ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Den Anlegern drohen finanzielle Verluste bis zum Totalverlust des investierten Geldes.

Die Krise der Schifffahrt hält schon seit einigen Jahren an. Mit Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Denn in den Boomjahren zuvor wurden Überkapazitäten aufgebaut, die schließlich zu sinkenden Charterraten führten. Am Ende stand oft genug die Insolvenz der Fonds. Für die Anleger bedeutete das hohe finanzielle Verluste statt der erhofften Renditen. Allerdings müssen die Anleger die Verluste nicht zwangsläufig hinnehmen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, der ihre rechtlichen Möglichkeiten und insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann.

Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. In der Regel erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen. Diese bergen naturgemäß nicht nur die Aussicht auf Gewinne, sondern auch Risiken. Für Anleger kann am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber nicht erwähnt oder nur unzureichend dargestellt. Das kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da der Anleger aus diesen Rückvergütungen Rückschlüsse auf das Provisionsinteresse der Banken ziehen kann. Bei Kenntnis dieser Kick-Backs wäre es dann möglicherweise nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen.

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