LAG Hamm zur Befristung von Arbeitsverträgen
18.11.2015 / ID: 210719
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html Arbeitgeber müssen bei der Befristung von Arbeitsverträgen aufpassen. Aus einem befristeten Arbeitsverhältnis kann schnell ein unbefristeter Arbeitsvertrag (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html) werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann nicht auf den Sachgrund der Vertretung gestützt werden, wenn das Arbeitsverhältnis des vertretenen Mitarbeiters bereits fünf Monate vor dem Ablauf der Befristungsdauer endet und der Arbeitgeber noch keine konkreten Planungen hinsichtlich der Stelle hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 2. Juli 2015 entschieden (Az.: 18 Sa 91/15).
Im konkreten Fall klagte eine Arbeitnehmerin auf Weiterbeschäftigung. Zunächst war sie bei ihrem Arbeitgeber als Praktikantin, dann als Aushilfe, als Gruppenleiterin und Bezugsbetreuerin mit jeweils befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Zuletzt vertrat sie eine Mitarbeiterin, die sich in Elternzeit bzw. Mutterschutz befand. Auch der Arbeitsvertrag dieser Mitarbeiterin war befristet, lief aus und wurde nicht verlängert. Der Arbeitsvertrag ihrer Vertretung lief allerdings rund vier Monate länger. Daher war der Sachgrund der Vertretungssituation aus Sicht der Klägerin nicht mehr gegeben und ihr befristetes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen. In den ersten Instanzen hatte sie mit ihrer Klage Erfolg.
Das änderte sich auch im Berufungsverfahren vor dem LAG Hamm nicht. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist nur maximal zwei Jahre zulässig. In dieser Zeit kann der Arbeitsvertrag nur drei Mal verlängert werden. Beide Grenzen waren in diesem Fall schon überschritten. Daher sei die Befristung nur noch bei Vorliegen eines Sachgrundes gerechtfertigt gewesen. Dieser sei zwar zunächst durch die Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mutter gegeben gewesen. Doch nachdem deren Arbeitsvertrag ausgelaufen war, bestand kein Sachgrund mehr für die Befristung. Daher entscheid das LAG, dass die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen sei.
Der Arbeitsvertrag regelt die zentralen Punkte des Arbeitsverhältnisses. Entsprechend gründlich sollte er verfasst werden. Das gilt auch und besonders bei befristeten Arbeitsverträgen. Um die eigenen Interessen zu wahren, können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.
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