Expert Plus GmbH - Insolvenzverwalter zeigt Masseunzulänglichkeit an
08.12.2015 / ID: 212573
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/expert-plus-gmbh-queensgold.html
Für die Anleger der Expert Plus GmbH wird die Situation immer kritischer. Der Insolvenzverwalter hat inzwischen Masseunzulänglichkeit angezeigt, teilt das zuständige Amtsgericht Charlottenburg mit.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger der Expert Plus GmbH (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/expert-plus-gmbh-queensgold.html), die in verschiedene Goldsparpläne wie Queensgold investiert haben, reißen die schlechten Nachrichten nicht ab. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2015 (Az.: 36e IN 1874/15) mussten sie schon finanzielle Verluste befürchten. Inzwischen hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. Für die Anleger heißt das, dass sie vermutlich leer ausgehen werden. Ihre Forderungen werden im Insolvenzverfahren zurückgestuft. Der Totalverlust für die Anleger ist damit noch näher gerückt.
Umso wichtiger wird es für die Anleger auf anderem Wege zu versuchen, ihre finanziellen Verluste zu minimieren. Um ihre Forderungen durchzusetzen, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht und gegen wen sie durchgesetzt werden können.
Als Anspruchsgegner können die Geschäftsführer, Unternehmensverantwortlichen und Prospektverantwortlichen in Betracht kommen. Die Expert Plus GmbH hatte ihren Kunden verschiedene Goldsparpläne angeboten. Mit den Anleger-Geldern wurde Gold angekauft und den Anlegern unabhängig von Kursschwankungen ein fester Rücknahmepreis versprochen. Nach Ansicht der Finanzaufsicht BaFin hat die Gesellschaft damit ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben. Daher hatte die BaFin schon im April die Abwicklung dieses Geschäfts aufgegeben. Durch das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die dafür notwendige Erlaubnis der Finanzaufsicht können sich die Unternehmensverantwortlichen auch persönlich haftbar gemacht haben.
Darüber hinaus können sich Schadensersatzansprüche möglicherweise auch gegen die Vermittler bzw. Anlageberater richten. Im Anlageberatungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus stehen die Vermittler auch in der Pflicht, die Geldanlage auf die Plausibilität Geschäftsmodells hin zu überprüfen. Liegen hier Pflichtverletzungen vor, kann das ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz begründen.
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