Pressemitteilung von Michael Rainer

BGH zur Berechnung des Pflichtteils bei Immobilien im Nachlass


11.12.2015 / ID: 212876
Politik, Recht & Gesellschaft

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Die Berechnung des Pflichtteils eines Erben gestaltet sich als schwierig, wenn der Erblasser nur Miteigentümer einer Immobilie war. Mit dieser Frage beschäftigte sich auch der BGH.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das deutsche Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html)sieht vor, dass der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Die Berechnung des Pflichtteils kann aber problematisch werden, wenn der Erblasser Miteigentum an einer Immobilie hinterlässt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte mit Urteil vom 13. Mai 2015 fest, dass der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts entspricht. Das gilt dann, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist (IV ZR 138/14).

Im konkreten Fall hatte die Erblasserin eine Tochter. Nach der Scheidung ihrer Ehe lebte sie mit ihrem neuen Partner zusammen. Gemeinsam erwarben sie ein Reihenhaus als Miteigentümer je zur Hälfte, das sie bewohnten. Die Frau errichtete ein Testament, in dem sie ihren Lebenspartner zum Alleinerben einsetzte. Nachdem die Frau verstorben war, machte die Tochter ihren Pflichtteil geltend. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert der Immobilie sprach das Landgericht ihr einen Pflichtteil in Höhe von rund 11.000 Euro zu. Der Alleinerbe legte Revision ein und verlangte, dass die Klage abgewiesen werde.

Er argumentierte, dass der Miteigentumsanteil nur schwer zu verkaufen und deshalb mit einem deutlichen Abschlag anzusetzen sei. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschied jedoch anders. Der Wert der Miteigentumshälfte an der Immobilie entspreche dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. Dann sei die Verwertung des Miteigentums problemlos möglich, so dass ein Abschlag nicht gerechtfertigt sei. Daher habe der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auf die Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils. Eine bestimmte Methode zur Bestimmung des Nachlasswertes sei nicht vorgeschrieben, so der Senat.

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