BGH zur Ausfallhaftung der GmbH-Gesellschafter
17.12.2015
Politik, Recht & Gesellschaft
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Verkauft ein Mitgesellschafter einer GmbH seine Anteile, scheidet er damit aus der Ausfallhaftung aus und haftet nicht für die nicht vollständig eingezahlte Einlage der anderen Gesellschafter.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet mit dem Stammkapital. Dies wird bei Gründung der GmbH (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gmbh.html)nicht immer vollständig eingezahlt. Sollte die Gesellschaft dann zahlungsunfähig werden, haftet der Gesellschafter auch mit dem noch nicht eingezahlten Teil seiner Einlage. Darüber hinaus kann er auch für die noch nicht vollständig eingezahlten Stammeinagen der anderen Gesellschafter haftbar gemacht werden.
Das ist nicht der Fall, wenn er seine Anteile an der GmbH zuvor verkauft hat. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2015 hervor (Az.: II ZR 291/14). Der BGH stellte fest, dass ein Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageschuld eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, nicht für diesen Fehlbetrag haftet.
In dem konkreten Fall wurde die GmbH von zwei Gesellschaftern gegründet, nur einer brachte seine Einlage vollständig ein. Später verkaufte dieser seinen Anteil an der GmbH für einen Euro an den Mitgesellschafter. Knapp zwei Jahre später wurde das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Zahlung der restlichen Einlage von dem inzwischen alleinigen Gesellschafter. Dieser zahlte jedoch nicht, auch die Zwangsvollstreckung verlief erfolglos. Als Folge wurde der Gesellschafter aus der GmbH zwangsausgeschlossen (kaduziert) und der Insolvenzverwalter wendete sich mit seiner Forderung an den ehemaligen Gesellschafter.
Wie schon in den ersten Instanzen scheiterte der Insolvenzverwalter mit seiner Klage auch vor dem BGH. Die Forderung, die ausstehende Einlage zu zahlen, könne sich nur an Gesellschafter richten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlageschuld auch Gesellschafter gewesen seien. Dies sei hier nicht der Fall, da der Gesellschafter seine Anteile bereits vor Eintritt der Fälligkeit verkauft habe. Dabei sei es unerheblich, dass die Anteile an den später kaduzierten Mitgesellschafter übertragen wurden. Einzige Ausnahme sei die rechtsmissbräuchliche Übertragung. Diese könne dann gegeben sein, wenn z.B. die Insolvenz zum Zeitpunkt der Übertragung bereits absehbar war.
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