Infinus / Future Business: Wahl eines gemeinsamen Vertreters landet vor dem BGH
28.12.2015 / ID: 213831
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/future-business-kgaa-fubus.html
Im Anlageskandal rund um Infinus und die Future Business KGaA, kurz FuBus, müssen sich die Anleger weiter in Geduld üben. Die Wahl der gemeinsamen Vertreter könnte unzulässig gewesen sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Insolvenzverfahren über die Infinus-Mutter Future Business KGaA (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/future-business-kgaa-fubus.html) könnte sich noch weiter in die Länge ziehen. Der Grund dafür ist, dass das Oberlandesgericht Dresden die Wahl eines gemeinsamen Vertreters einer Serie der Orderschuldverschreibungen (OSV) für nichtig erklärt hat. Das kann zur Folge haben, dass auch die Wahl der gemeinsamen Vertreter der anderen OSV-Serien unwirksam ist.
Die Wahl der gemeinsamen Vertreter der FuBus-Orderschuldverschreibungen war ohnehin ein zähes Verfahren. Für die einzelnen Serien mussten in vielen einzelnen Versammlungen die Vertreter gewählt werden. Zumindest für eine Serie hat das OLG Dresden die Wahl nun für nichtig erklärt. Dass OLG bemängelte u.a., dass der Termin nur im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht worden war, berichtet Fonds professionell online. Ob die Versammlung nun wiederholt werden muss und möglicherweise auch die gemeinsamen Vertreter der anderen Serien neu gewählt werden müssen, muss nun der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren entscheiden. Von der Entscheidung des BGH dürften dann etliche Anleger betroffen sein.
Für die ohnehin gebeutelten Anleger wird sich das Insolvenzverfahren nun weiter in die Länge ziehen. Allerdings werden ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren ohnehin nicht vollauf befriedigt werden können. Daher können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren auch weiterhin ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Es kommen aber auch Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Prospekt müssen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein konkretes Bild von der Kapitalanlage zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgetreu sein müssen. Liegen Prospektfehler vor, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
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