Atlantic MS Benedict Schulte im vorläufigen Insolvenzverfahren
21.01.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Atlantic (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/atlantic.html)hat den Schiffsfonds MS Benedict Schulte im Jahr 2008 aufgelegt. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro an dem Fonds beteiligen. Insgesamt wurden zur Finanzierung rund 15 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt.
Nun müssen die Anleger um ihr investiertes Geld fürchten. Nachdem die Schiffsgesellschaft Insolvenzantrag gestellt hat, stehen die Anlegergelder im Feuer. Den Anlegern drohen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen.
Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn erfahrungsgemäß wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Allerdings sah die Realität oft anders aus. Mit dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 gerieten auch immer mehr Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Diese führten dazu, dass die Anleger die prognostizierten Ausschüttungen nicht erhielten bzw. erhaltene Auszahlungen von den Fondsgesellschaften zurückgefordert wurden und oft genug auch in die Insolvenz. Zahlreiche Anleger haben mit ihrer Beteiligung an Schiffsfonds schon erhebliche finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust erlitten.
Allerdings hätten sie in den Anlageberatungsgesprächen auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Denn in der Regel erwerben sie mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen. Damit stehen sie auch im wirtschaftlichen Risiko. Im schlimmsten Fall kann das mit dem Totalverlust der Einlage enden. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend oder gar nicht dargestellt. Das kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet auch das Verschweigen dieser sog. Kick-Backs den Anspruch auf Schadensersatz.
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