Pressemitteilung von Michael Rainer

BAG zur Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots


Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html)ein Wettbewerbsverbot vereinbaren können. Das war auch in dem Rechtsstreit, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, der Fall.

Die Parteien hatten u.a. vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch unmittelbar sich an einem Unternehmen beteiligen, bei der Gründung mitwirken oder für ein Unternehmen arbeiten darf, das im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber steht. Noch während das Arbeitsverhältnis lief hatte der Arbeitnehmer den Aufbau einer in Konkurrenz stehenden Firma gefördert, indem er dieser u.a. ein zinsloses Darlehen über 75.000 Euro gab. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er den Arbeitnehmer. Dessen Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Nun klagte er auf die Zahlung einer Karenzentschädigung für den Zeitraum von zwei Jahren. Dieses begründete er damit, dass er sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten habe. Zwar habe er das Darlehen gewährt und es auch nicht zurückgefordert, er sei aber kein Gesellschafter der Firma und nur als Investor eingebunden. Sein ehemaliger Arbeitgeber sah das anders. Er habe das Wettbewerbsverbot verletzt und sei nach wie vor wirtschaftlicher Inhaber der Firma. In dieser Funktion habe er die Geschicke des Wettbewerbers nachhaltig beeinflusst und geführt.

Das BAG wies die Klage auf Zahlung der Karenzentschädigung ab. Der Kläger habe durch das Belassen des Darlehens in der Konkurrenzfirma gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Zwar habe es der Arbeitgeber versäumt, durch schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach der Kündigung auch die Unwirksamkeit der Wettbewerbsvereinbarung herbeizuführen. Allerdings umfasse die Vereinbarung, dass das Belassen des Darlehens nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine verbotene Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen sei. Da er das Darlehen nicht zurückgefordert habe, habe er das Unternehmen weiterhin wirtschaftlich unterstützt.

Dennoch müssen Arbeitgeber bei der Formulierung eines Wettbewerbsverbots aufpassen, damit dieses Verbot verbindlich gilt. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html
Rechtsanwalt Anwalt Rechtsanwälte Anwälte

http://www.grprainer.com/
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln

Pressekontakt
http://www.grprainer.com/
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Michael Rainer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
05.02.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
04.02.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids
03.02.2025 | Angela Barzen Coach & Speaker
Wie wir jetzt Menschen begeistern und für Veränderung motivieren
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 48
PM gesamt: 421.900
PM aufgerufen: 71.557.240