Pressemitteilung von Michael Rainer

LAG Düsseldorf bestätigt fristlose Kündigung wegen Ausraster bei Karnevalsfeier


26.01.2016 / ID: 215501
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
Auch im Karneval gibt es Grenzen. Wer sich bei betrieblichen Karnevalsfeiern zu sehr daneben benimmt, riskiert die Kündigung. Das geht aus einem Urteil des LAG Düsseldorf hervor (13 Sa 957/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In weiten Teilen Deutschlands geht der Karneval in seine heiße Phase. Auch in vielen Betrieben wird Karneval gefeiert. Zu ausufernd sollten es die Narren aber nicht treiben. Denn dann riskieren sie die Kündigung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html). So bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Dezember 2015 die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters.

Der Mann hatte 28 Jahre für den Betrieb gearbeitet und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Altweiberfastnacht 2015 passierte es dann bei einer Feier auf dem Betriebsgelände. Wie an Weiberfastnacht üblich kamen zwei Kolleginnen auf den als Al Capone verkleideten Mann zu und wollten ihm den Schlips abschneiden. Dieser wollte seine Krawatte allerdings behalten. Dann sei er auch noch von einem als Clown kostümierten Kollegen bedrängt worden und habe anschießend die Nerven verloren. Er drückte dem "Clown" ein Bierglas ins Gesicht, wobei dieses zersplitterte. Ein Notarzt musste dem Mitarbeiter mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernen.

Die Karnevalsfeier hatte für den Mann ein Nachspiel: Nach Anhörung des Betriebsrats und unter Zustimmung des Integrationsamts sprach der Arbeitgeber am 13. März 2015 die fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags aussprechen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Den sah das Arbeitsgericht Düsseldorf als gegeben an und wies die Klage des Mitarbeiters gegen die Kündigung ab. Der Kläger hatte behauptet, dass er unter einer Angststörung leidet und sich bedroht gefühlt habe. Daher sei er schuldunfähig gewesen.

Das Ganze wurde von einer Überwachungskamera auf dem Betriebsgelände aufgezeichnet. Nach gründlicher Studie der Videoaufnahmen wies auch das LAG Düsseldorf die Berufung des Klägers ab. Eine Revision ließ das LAG nicht zu.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

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