Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht erneut auf Erfolgskurs vor Oberlandesgericht Hamm
02.02.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage http://www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Oberlandesgericht Hamm - vom 02. Februar 2016
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Ischämischer Insult im Mediastromgebiet mit transienter sensomotorischer Hemiparese nach Liposuktion, OLG Hamm, Az.: I - 3 U 154/14
Chronologie:
Der Kläger suchte 2007 die Klinik der Beklagten zwecks Fettabsaugung auf. Bei ihm bestand ein angeborener Vorhofseptumdefekt. Im Jahre 1995 hatte er bereits eine Transitorische ischämische Attacke (TIA) erlitten. Anlässlich der Operation erlitt er einen ischämischen Insult mit nachfolgender Hemliparese. Es wurde neben dem Vorhofseptumdefekt auch ein kleines Aneurysma Fossa ovalis festgestellt. Seit dem Vorfall leidet der Kläger unter Sensibilitätsstörungen der rechten Körperhälfte, Konzentrationsstörungen, depressiver Stimmung, Angst- und Panikattacken.
Verfahren:
Das Landgericht Essen (Az.: 1 O 266/10) hatte sich bereits mit dem Vorfall befasst und die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der qualifizierte Arzthaftungssenat des OLG Hamm hat eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen. Thematisiert wurde insbesondere die für die streitgegenständliche Schönheitsoperation vorgenommene Risikoaufklärung. Im Ergebnis kam das Gericht zu der Auffassung, dass diese Aufklärung nicht regelrecht erfolgte und schlug den Parteien eine gütliche Einigung im deutlich vierstelligen Eurobereich vor. Es besteht eine Widerrufsfrist bis zum 15. Februar 2016.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Da es sich bei Schönheitsoperationen nicht um absolut indizierte ärztliche Eingriffe handelt, ist die Aufklärungspflicht der Behandlerseite über bestehende Risiken und Alternativen ausgesprochen hoch. Kann der behandelnde Arzt diese umfassende Aufklärung nicht zweifelsfrei nachweisen, hat der Patient gute Erfolgsaussichten, so wie im vorliegenden Fall, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Marius B. Gilsbach LLM klar.
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Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
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