Swaps: BGH entscheidet zur Aufklärungspflicht über anfänglich negativen Marktwert
08.02.2016 / ID: 216751
Politik, Recht & Gesellschaft
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Der Bundesgerichtshof entscheidet am 22. März 2016 zur Aufklärungspflicht der Banken über den anfänglich negativen Marktwert eines Swaps (Az. XI ZR 425/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dem Fall vor dem BGH geht ein Rechtsstreit zwischen einer Gemeinde in NRW und der Ersten Abwicklungsanstalt - EAA - als Rechtsnachfolgerin der WestLB voraus. Sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem Oberlandesgericht Köln (Az.: 13 U 128/13) war die Klage der Gemeinde in weiten Teilen erfolgreich. Das OLG sprach der Gemeinde Schadensersatz zu und stellte fest, dass die Landesbank keine weiteren Ansprüche mehr gegen sie habe.
Die klagende Gemeinde hatte zwischen 2006 und 2009 diverse Zinsswap (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/zinsswaps.html)-Verträge mit der damaligen Landesbank abgeschlossen. Aus Sicht der Gemeinde war bei Abschluss der Verträge der Marktwert mit einer Höhe von mindestens rund 2,9 Prozent des jeweiligen Bezugsbetrags negativ. Zumindest über die Höhe des anfänglich negativen Marktwerts sei sie nicht aufgeklärt worden. Darin sah die Stadt eine Verletzung der Beratungspflicht und war mit ihrer Klage in weiten Teilen erfolgreich.
Das OLG Köln stellte fest, dass die Gemeinde über den anfänglichen negativen Marktwert hätte aufgeklärt werden müssen. Diese Beratungspflicht der Bank bestehe unabhängig von der Komplexität des Produkts. Die Beratungspflicht resultiere aus dem schwerwiegenden Interessenkonflikt der beratenden Bank, die auf der einen Seite eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben hat und auf der anderen Seite als Partnerin der Zinswette eine Rolle einnimmt, welche den Interessen des Kunden gerade entgegengesetzt ist. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die Bank ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgebe, so das OLG. Die Aufklärungspflicht der Banken sei auch dann gegeben, wenn die Swapverträge nicht als reines Spekulationsgeschäft, sondern im Hinblick auf ein Grundgeschäft zur Zinsoptimierung geschlossen wurden.
Der BGH muss nun über die Revision der EAA entscheiden, die eine vollständige Abweisung der Klage verfolgt.
Etliche Städte und Gemeinde haben durch Swaps Geld verloren. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.
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