Pressemitteilung von Michael Rainer

Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz


17.02.2016 / ID: 217824
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
Unerlaubtes Surfen im Internet am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung führen. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 hervor (Az.: 5 Sa 657/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass das unerlaubte Surfen am Arbeitsplatz auch zur Kündigung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html)des Arbeitsvertrags führen kann. Um festzustellen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, kann der Arbeitgeber auch den Browserverlauf des Dienstrechners ohne die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers auswerten. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aktuell entschieden.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets mit dem Dienstcomputer nur in Ausnahmefällen und nur während der Arbeitspausen gestattet. Als sich der Verdacht erhärtete, dass sich der Arbeitnehmer nicht an diese Anweisung hielt und während seiner Arbeitszeit den Dienstcomputer nutzte, um privat im Internet zu surfen, ließ der Arbeitgeber den Browserverlauf des dienstlichen Rechners auswerten. Das Ergebnis: Es wurde eine private Nutzung von ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Tagen festgestellt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigen Grund.

Das LAG Berlin bestätigte, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Es liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Kontrolle des Browserverlaufs und die Verwertung der Daten sei aber zulässig, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, den Umfang der unerlaubten Nutzung des Internets nachzuweisen, so das LAG.

Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertige die unerlaubte Nutzung des Internets am Arbeitsplatz die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die private Nutzung des Internets und der sozialen Netzwerke gewinnt am Arbeitsplatz eine zunehmende Bedeutung und kann zu Rechtsstreitigkeiten führen. Wesentliche Fragen können bereits im Arbeitsvertrag geklärt werden. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html
Rechtsanwalt Anwalt Rechtsanwälte Anwälte

http://www.grprainer.com/
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln

Pressekontakt
http://www.grprainer.com/
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Michael Rainer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
02.07.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
02.07.2025 | GRIN Publishing GmbH
Between East and West: New Paths to Understanding
01.07.2025 | Förderverein Wildwasser Darmstadt e.V.
"Gewalt gegen Mädchen und Frauen geht uns alle an"
01.07.2025 | VISAGUARD.Berlin Rechtsanwälte
Skandal: Ausländerbehörde Berlin ignoriert Urteil
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 45
PM gesamt: 427.827
PM aufgerufen: 72.570.943