Pressemitteilung von Heinz Steinhübel

Insolvenz der EEV Erneuerbare Energien Versorgungs AG - Anleger sollten alsbald handeln


Politik, Recht & Gesellschaft

18.02.2016: - Ende November 2015 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der EEV Erneuerbare Energien Versorgung AG angeordnet. Mittlerweile werden immer unschönere Details über die dunklen Machenschaften der Hintermänner des Unternehmens bekannt. War alles von Anfang nur Betrug? Die betroffenen Anleger müssen jetzt auch befürchten, vom Insolvenzverwalter künftig nicht als Gläubiger der EEV AG anerkannt zu werden. Auch hier ist anwaltlicher Rat gefragt, denn für viele es bestehen gute Aussichten, am Insolvenzverfahren teilzunehmen.

Große Pläne und hohe Renditeversprechen

Mit großen Plänen ist die EEV AG Ende 2012 an den Start gegangen: Anleger sollten Investitionen in Finanzierung und Betrieb eines Biomassekraftwerkes sowie in die Errichtung eines Offshore-Windparks finanzieren und hierfür sog. Genussrechtskapital bereitstellen. Versprochen war eine feste Verzinsung von 6 Prozent zuzüglich einer Gewinnbeteiligung. Insgesamt wurde den Anlegern eine jährliche Rendite von 9 Prozent in Aussicht gestellt. Was daraus geworden ist, dürfte hinlänglich bekannt sein: Sowohl die EEV AG als auch die EEV BioEnergie GmbH & Co. KG als Betreiberin des Heizkraftwerkes befinden sich in vorläufigen Insolvenzverfahren. Der Offshore-Windpark wurde nie realisiert und war wohl auch von Anfang an zum Scheitern verurteilt - im Fondsprospekt finden sich aber keine Hinweise auf Bedenken an der Realisierbarkeit des Windparks.

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren möglich

Wie schon in unserem letzten Bericht vom 07.12.2015 aufgezeigt, sollten sich die geschädigten Anleger schon jetzt im Insolvenzverfahren der EEV AG durch versierte Rechtsanwälte vertreten lassen, da Genussrechtsinhaber grundsätzlich nicht zu den forderungsberechtigten Gläubigern der Insolvenzschuldnerin gehören. Eine Prüfung der Genussrechtsbedingungen legt jedoch nahe, dass wesentliche Passagen des Vertragswerkes unwirksam sind, so dass auch hier die Möglichkeit besteht, mit der richtigen Begründung eine erstrangige Forderung der geschädigten Anleger aus dem Genussrechtskapital zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen. Nur dann haben die geschädigten Anleger eine Chance darauf, an der Verteilung der Insolvenzmasse zu partizipieren. Die Forderungsanmeldung erfolgt im Anschluss an die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wem es nicht gelingt, mit einer erstrangigen Forderung in die Insolvenztabelle aufgenommen zu werden, der wird im Insolvenzverfahren ganz sicher leer ausgehen.

Schadenersatz gegen Verantwortliche der EEV AG und Anlagevermittler prüfen lassen

Darüber hinaus sollten sich die Geschädigten schon jetzt mit der Frage nach Schadenersatzansprü-chen befassen, da im Insolvenzverfahren regelmäßig stets nur noch ein Teil des investierten Kapitals zurückgezahlt wird. Neben Schadenersatzansprüchen gegen die Anlageberater und Vermittler aufgrund fehlerhafter Beratung und Vermittlung kommen im Fall der EEV AG insbesondere auch Prospekthaftungsansprüche in Betracht, sofern die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig oder fehlerhaft waren. Betrachtet man allein die hoch gesteckten Renditeziele, sind Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Emissionsprospekts der EEV AG angebracht, wenn man bedenkt, dass die EEV AG ihre wesentlichen Assets von der Etanax Holding GmbH erworben hat, die zuvor das Kapital zur Gründung der EEV AG bereit gestellt haben soll. Das nötige Kapital für den Erwerb des Biomassekraftwerkes sowie der Windpark-Projektgesellschaft hatte die EEV AG natürlich nicht, zu diesem Zweck wurde das Genussrechtskapital emittiert - ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Die Anleger sollten dies nicht klaglos hinnehmen und prüfen lassen, wer den entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

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