Bombardier streicht Stellen: Vorsicht nicht nur bei Kündigungen - Tipps für Arbeitnehmer
05.03.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Stellenstreichungen bei Bombardier
Der geplante Stellenabbau des kanadischen Flugzeug- und Zug-Produzenten Bombardier betrifft Pressemitteilungen zufolge (z.B. von faz.net am 17.2.2016) in Deutschland mehr als 1400 Arbeitsplätze. Jeder siebte Mitarbeiter von Bombardier in Deutschland wäre demnach betroffen.
Kündigungsschutzklage erheben bei Kündigung
Innerhalb von drei Wochen muss bei Erhalt einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, das wissen die meisten Arbeitnehmer auch. Diese Kündigungsschutzklage macht auch dann Sinn, wenn es einen Sozialplan gibt. Es lassen sich nämlich dadurch wichtige Nebenansprüche (Arbeitszeugnis, Überstundenvergütung, Provisionen) regeln, zudem ist die Abfindung bei einem gerichtlichen Vergleich oftmals deutlich höher. Schließlich erhält der Arbeitnehmer dadurch dann auch einen Titel gegen den Arbeitgeber.
Achtung bei Umstrukturierungen
Doch nicht nur bei Kündigungen müssen Arbeitnehmer gut aufpassen. Gleiches gilt auch dann, wenn im Unternehmen Umstrukturierungen vorgenommen werden. Oftmals hat der Arbeitgeber mit solchen Maßnahmen in Krisensituationen vor, Arbeitnehmer in Abteilungen zu versetzen, die später komplett verlagert oder geschlossen werden. Dadurch haben es Arbeitgeber dann später bei der erforderlichen Sozialauswahl deutlich leichter. Daher sollten Arbeitnehmer bereits bei einer Versetzung deren Wirksamkeit überprüfen lassen. Wenn Arbeitnehmer das Gefühl haben, in eine solche Abteilung verlegt zu werden, sollte eine Abwehr der Versetzung geprüft werden.
Prüfung vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages
Wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet, sollte dieser ganz genau überprüft werden, bevor der Arbeitnehmer ihn unterschreibt. Änderungen sind nach einer Unterzeichnung nämlich in der Regel nicht mehr möglich. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages können zahlreiche Probleme für Arbeitnehmer auftreten. So wird dann häufig ein Teil der Abfindung schon benötigt, um die sozialrechtlichen Nachteile wie zum Beispiel Anrechnung der Abfindung wegen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches oder wegen einer Sperrzeit zu kompensieren. Außerdem werden wichtige Nebenansprüche, wie zum Beispiel der Inhalt eines Arbeitszeugnisses und insbesondere auch die Gesamtnote des Zeugnisses, nicht ausdrücklich geregelt. Ein Aufhebungsvertrag ist regelmäßig allenfalls dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer bereits einen neuen, besseren Job hat.
24.2.2016
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