Aushang zum Jugendschutz wurde zum 01.04.2016 geändert
13.04.2016 / ID: 223687
Politik, Recht & Gesellschaft
§ 3 des Jugendschutzgesetzes verpflichtet Veranstalter und Gewerbetreiben-de, die Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit sowie im Bereich der Medien durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
Auch § 10 "Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren" zählt zu den aushangpflichtigen Vorschriften. Hier wurden zum 1. April 2016 Änderungen vorgenommen. Um insbesondere vor E-Zigaretten und E-Shishas zu schützen, gilt das Abgabeverbot nun auch für andere nikotinhaltige Erzeugnisse.
Veranstalter und Gewerbetreibende benötigen ab sofort einen neuen Jugendschutzaushang auf aktuellem Rechtsstand, um ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aushangpflicht nachzukommen.
Natürlich ist der Jugendschutz nur ein Aspekt bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen. Damit Organisatoren bei Mitarbeiterfesten, einem Sommer-Open-Air oder einer Sportveranstaltung bei Arbeits- und Brandschutz, Lebensmittelhygiene und Verkehrsrecht an alles denken, unterstützt die "Sicherheitsmappe für Veranstaltungen" mit Checkliste, Mustern und Vorlagen.
Die Formulare der Forum Verlag Herkert GmbH liefern Antworten zu allen Fragen, die bei Veranstaltungen aller Art auftreten können. Auch auf Besonderheiten wie Urheberrechten, GEMA und Datenschutz, z. B. beim Fotografieren der Feiernden, wird eingegangen. Viele Inhalte sind so gestaltet, dass sie direkt vor Ort ausgehängt oder an die Helfer verteilt werden können.
Weitere Informationen unter: Sicherheitsmappe für Veranstaltungen (https://www.forum-verlag.com/alle-produkte/kommunales/verkehr-ordnung-sicherheit/5917/sicherheitsmappe-fuer-veranstaltungen?wa=1236-5)
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