Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
01.12.2016 / ID: 247139
Politik, Recht & Gesellschaft
Im September 2014 wurde § 108e des Strafgesetzbuches geändert.
Durch begriffliche Anpassungen gilt seitdem auch für Mitglieder in kommunalen Gremien ein Straftatbestand bei Bestechlichkeit bzw. Bestechung. Bürgermeister und Landräte müssen daher ihre Mandatsträger ausführlich über deren Rechte und Pflichten informieren.
Dazu gehört neben Korruptionsprävention und Hinweisen auf die Verschwiegenheitspflichten vor allem die Unterweisung im Umgang mit digitalen Sitzungsunterlagen, E-Mail-Verteilern oder mobilen Speichermedien. Hier steht ganz besonders das sensible Thema Datenschutz bzw. IT-Sicherheit im Vordergrund.
Eine einfache Methode der Unterweisung zu allen Punkten bietet das "Merkblatt für Mandatsträger" aus der Forum Verlag Herkert GmbH.
Die bereits in zweiter, überarbeiteter Auflage erscheinende Broschüre erläutert auf 16 Seiten die gesetzlichen Vorgaben und informiert Mandatsträger über Erlaubtes und Grenzwertiges. Mit den enthaltenen Muster-Bestätigungen, die einfach unterschrieben abgelegt werden können, wird die Unterweisung bezüglich Datenschutz, Korruptionsprävention und Verschwiegenheitspflicht rechtssicher dokumentiert.
Nähere Informationen zu den Produkten unter: <a href="https://www.forum-verlag.com/alle-produkte/kommunales/sicherheit-und-ordnung/5736/merkblatt-fuer-kommunale-mandatstraeger?wa=1236-5" rel="nofollow">www.forum-verlag.com/ratsmerkblatt
</a>
Merkblatt für Mandatsträger Bestechung § 108e Strafgesetzbuch Korruptionsprävention Verschwiegenheitspflichten Forum Verlag Herkert GmbH
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