GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung des Testierwillens
13.04.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist der ernsthafte Testierwille des Erblassers. Die Bewertung des Testierwillens kann von entscheidender Bedeutung sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein eigenhändiges handschriftliches Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)ist kaum an Formvorgaben gebunden. Wichtig ist, dass es Unterschrift und Datum trägt. Auch eine Überschrift wie "Mein letzter Wille" oder ähnliche Formulierungen, die eindeutig auf ein Testament hindeuten, sollte das Schriftstück tragen. Demnach kann das Testament auch auf Schmierzetteln, Servietten oder Bierdeckeln verfasst sein. In der Theorie mag das gelten, in der Praxis kann eine ungewöhnliche Schreibunterlage aber Zweifel am ernsthaften Testierwillen des Erblassers aufkommen lassen. Das zeigt auch ein Beschluss des OLG Hamm vom 27. November 2015 (Az.: 10 W 153/15).
In dem Fall war es zu Streitigkeiten unter den Erben einer verwitweten Erblasserin gekommen. Nach ihrem Tod hatte die Tochter den Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge beantragt. Allerdings legten die Enkel der verstorbenen Frau zwei Schriftstücke vor, auf denen ihr Vater vermeintlich zum Erben eingesetzt worden war. Allerdings ließen diese Schriftstücke Zweifel am ernsthaften Testierwillen aufkommen. Das erste Schriftstück war ein kleiner ausgeschnittener Zettel mit Rechtschreibfehlern und unklaren Formulierungen, das zweite vermeintliche Testament war auf einem Bogen Pergamentpapier niedergeschrieben. Sowohl die äußere als auch inhaltliche Gestaltung der Schriftstücke sorgten beim OLG Hamm für erhebliche Zweifel am Testierwillen der Erblasserin. Da dieser nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, wies es den Erbscheinantrag der Enkel zurück.
Für die Zweifel am Testierwillen sorgten in diesem Fall auch die ungewöhnlichen Schreibunterlagen. Auch wenn das Gesetz keine Bedingungen an die Schreibunterlage stellt, sollte ein Testament besser auf einer angemessenen Unterlage erstellt werden, um derartige Zweifel erst gar nicht aufkommen zu lassen. Nach Möglichkeit sollte ein Testament immer so verfasst werden, dass es keinen Interpretationsspielraum zulässt und so der "letzte Wille" auch tatsächlich umgesetzt wird und Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um Testament und Erbvertrag helfen.
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