Weser Kapital: MS Christoph S im vorläufigen Insolvenzverfahren
20.04.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Nur gute vier Jahre nach der Auflage des Schiffsfonds Weser Kapital MS Christoph S wurde schon das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet. Anleger fürchten um ihr Geld.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2011 legte das Emissionshaus Weser Kapital den Schiffsfonds MS Christoph S auf. Bereits Ende 2015 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft, die MS Christoph S H+H Schepers GmbH & Co. KG, am Amtsgericht Nordenham eröffnet (Az.: 7 IN 36/15).
Die Anleger, die sich mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro an dem Schiffsfonds beteiligen konnten, müssen hohe finanziellen Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Als der Fonds 2011 aufgelegt wurde, befand sich die Handelsschifffahrt bereits in einer tiefen Krise, die auch heute noch nicht überstanden ist. In den Boom-Jahren aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten machten etlichen Schiffsfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html)zu schaffen. Inzwischen haben viele Fondsgesellschaften Insolvenz angemeldet und die Anleger haben dabei schon viel Geld verloren. Dennoch wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben.
Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen u.a. die langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Da die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie damit auch im unternehmerischen Risiko. Das kann für sie im Totalverlust der Einlage enden. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Eine derartige Falschberatung kann Ansprüche auf Schadensersatz rechtfertigen.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie für die Anleger ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank sein können.
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