Die D.A.S. informiert: Gesetze in Kürze - Arbeitsrecht
26.07.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Der sogenannte Elektronische Einkommensnachweis (ELENA) wird nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums abgeschafft. Wie das Ministerium laut D.A.S. betonte, wird an der "elektronischen Lohnsteuerkarte" jedoch festgehalten.
(Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.07.2011)
ELENA - die geplante Regelung
Das ELENA-Verfahren (Elektronischer Einkommensnachweis) beinhaltete den Aufbau einer riesigen Datenbank mit Arbeitnehmerdaten. Ab 2012 sollte dieser Einkommensnachweis eingeführt werden - verbunden mit einer Chipkarte mit elektronischer Signatur. Bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Wohngeld sollten alle Ämter auf eine einzige Datenbank zugreifen können. Gefüttert werden sollte das System mit Daten von Arbeitgeberseite. Datenschützer hatten Bedenken: Bei "ELENA" wären alle Daten über das Arbeitsverhältnis gespeichert worden, die für irgendeine Behörde interessant sein könnten - auch Details über Fehlzeiten, Erkrankungen, Kündigungen und die Teilnahme an Arbeitskämpfen. Und es wäre kaum kontrollierbar gewesen, wer sich wozu Zugriff auf diese Daten verschafft hätte. Seit dem 01.01.2010 wurden bereits Daten gespeichert. Im Juli 2011 haben nun die zuständigen Bundesministerien das "Aus" für "ELENA" verkündet.
ELStAM - die elektronische Lohnsteuerkarte
Das ELENA-Verfahren darf der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge nicht mit der "elektronischen Lohnsteuerkarte" verwechselt werden. Die "elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" - kurz ELStAM - bleiben erhalten. Dabei werden die für den Einbehalt von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nötigen Abzugsmerkmale wie Steuerklasse, Kinder- und weitere Freibeträge elektronisch gespeichert. Beim Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur Steuernummer und Geburtsdatum - und dieser kann die Abzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen und in das Lohnkonto des Mitarbeiters übernehmen. Es werden keine Daten erhoben, die nicht schon bisher für Steuerzwecke erhoben wurden. Ein Datenaustausch mit Behörden außerhalb der Finanzverwaltung findet nicht statt. Voll einsatzfähig wird das System ab Anfang 2012 sein. Bis dahin bleibt die Lohnsteuerkarte 2010 gültig.
Einkommenssteuergesetz § 39, § 39e
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