BGH zu Lockvogelangeboten: Ware muss in angemessener Menge verfügbar sein
14.06.2016 / ID: 230363
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html
Werbung mit Lockvogelangeboten ist beliebt. Allerdings muss dafür gesorgt sein, dass die Ware in angemessener Menge vorhanden ist. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor (Az.: I ZR 92/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im konkreten Fall hatte ein Verbraucherschutzverein die Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html)eines Discounters für ein Smartphone beanstandet.
Das Gerät wurde zu einem für die Verbraucher attraktivem Preis angeboten. Im Werbeprospekt befand sich neben der Preisangabe ein Sternchenhinweis. In dem dazu gehörenden Text wies der Discounter darauf hin, dass der Artikel aufgrund der begrenzten Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein könnte. Der gleiche Hinweis befand sich auch in der entsprechenden Internet-Werbung sowie der Hinweis "Alle Artikel solange der Vorrat reicht".
Tatsächlich war das Gerät am ersten Angebotstag bereits ausverkauft, in einigen Filialen sogar schon kurz nach Beginn der Öffnungszeiten. Der Verbraucherschutzverein sah in der geringen Vorratsmenge einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Artikel müssten mindestens bis 14 Uhr des ersten Angebotstags verfügbar sein. Der Discounter hielt eine Bevorratung mit sechs Geräten pro Filiale für ausreichend.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erwarte der Kunde, dass die beworbenen Artikel in ausreichender Menge verfügbar seien. Insbesondere erwarte der Kunde aber nicht, dass die Ware schon am Vormittag des ersten Angebotstags ausverkauft sei. Auch die Hinweise auf die begrenzte Vorratsmenge seien nicht ausreichend. Daraus lasse sich für den Verbraucher nicht schließen, dass die Artikel bereits am Vormittag des ersten Angebotstags ausverkauft seien. Werbung mit sog. Lockvogelangeboten sei dann zulässig, wenn eine angemessene Bevorratung nachgewiesen werden kann und der Verbraucher über die begrenzte Verfügbarkeit des Produkts deutlich aufgeklärt werde.
Werbung kann für Unternehmen ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Regelungen nicht beachtet, kann es zu Verstößen, z.B. gegen das UWG kommen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Das gilt auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen.
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