Pressemitteilung von Michael Rainer

Widerspruch von Lebensversicherungen: BGH stärkt Rechte der Verbraucher


Politik, Recht & Gesellschaft

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Lebensversicherungen können widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dies hat der BGH erneut bekräftigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch wenn eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung gekündigt wurde und das Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert bereits ausgezahlt hat, steht das einem Widerspruch der Police nicht entgegen. Mit Urteil vom 11. Mai 2016 hat der Bundesgerichtshof erneut die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerspruch von Lebens- oder Rentenversicherungen gestärkt. Wurde der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt, ist die Rückabwicklung der Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html) auch Jahre, nachdem die Police abgeschlossen wurde, noch möglich (Az.: IV ZR 229/14).

In dem konkreten Fall hatte eine Versicherungsnehmerin eine 1998 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung im Juli 2009 gekündigt. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Etwa ein Jahr später erklärte die Verbraucherin den Widerspruch und klagte auf Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen. Nachdem sie vor dem Landgericht Aachen und Oberlandesgericht Köln gescheitert war, klagte die Frau weiter bis zum BGH. Hier hatte sie in weiten Teilen Erfolg.

Anders als das OLG erkannten die Karlsruher Richter, dass der Widerspruch wirksam erfolgt sei. Dem Versicherungsvertrag sei keine Widerspruchsbelehrung beigefügt gewesen. Die Klausel, dass das Widerspruchsrecht dann ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, sei nicht wirksam, da sie gegen europäisches Recht verstoße. Dies hatte der BGH bei sog. Lebens- und Rentenversicherungen nach dem Policenmodell bereits im Mai 2014 entschieden (IV ZR 76/11). Daher bestehe das Widerspruchsrecht fort, wenn keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Widerspruchsmöglichleiten erfolgt sei und / oder der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten habe. Diesem Widerspruchsrecht stehe auch die Kündigung des Vertrags oder die vollständige Leistungserbringung beider Vertragspartner nicht entgegen.

Für Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen haben, bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH gute Chancen einen Widerspruch durchzusetzen und die Versicherung rückabzuwickeln. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich Verbraucher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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