Pressemitteilung von Michael Rainer

BGH: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen von Immobilien


Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html
Liegen Schenkungen länger als zehn Jahre zurück, werden sie im Erbfall bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht mehr berücksichtigt. Es gibt aber Ausnahmen und diese Frist greift nicht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Versuch durch Schenkungen den Pflichtteil erbberechtigter Personen zu drücken, läuft oft ins Leere. Das Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html)sieht vor, dass Schenkungen, die beim Eintritt des Erbfalls nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, bei der Berechnung des Pflichtteils herangezogen werden. Liegen die Schenkungen länger als diese zehn Jahre zurück, hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auch hier gibt es Ausnahmen.

Die Zehn-Jahres-Frist läuft z.B. dann nicht, wenn sich der Schenker das umfassende Nutzungsrecht an der Sache vorbehält. Dies ist häufig bei der Schenkung von Immobilien der Fall, wenn sich der spätere Erblasser den Nießbrauch vorbehält. Auch wenn so eine Schenkung länger als zehn Jahre seit Eintritt des Erbfalls zurückliegt, besteht dann immer noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Strittiger ist die Frage, wenn sich der Erblasser lediglich das Wohnungsrecht vorbehalten hat.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 für Klarheit gesorgt (Az.: IV ZR 474/15). In dem vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Grundstück mit Wohnhaus im Jahr 1993 an seinen zweiten Sohn übertragen. Dabei behielten sich die Eltern ein Wohnungsrecht für die Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie die Mitbenutzung des Gartens und einiger Nebenräume vor. Die Räume im zweiten und dritten Geschoss waren von dem Wohnungsrecht unberührt. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte 1994. Als der Ehemann 2012 verstarb, machte der erste Sohn Pflichtteilsergänzungsansprüche an dem Grundstück geltend. Der BGH wies seine Klage jedoch ab.

Die Zehnjahresfrist sei bei Eintritt des Erbfalls bereits abgelaufen gewesen. Die Eltern hätten bei der Übertragung des Grundstücks sich lediglich ein Wohnungsrecht und dieses auch nur für das Erdgeschoss vorbehalten. Eine Vermietung an Dritte sei z.B. im Übergabevertrag ausgeschlossen gewesen und der Sohn durfte die Immobilie im Rang vor dem Wohnrecht finanziell belasten. Dadurch hätten die Eltern nicht mehr den uneingeschränkten Nießbrauch und "Genuss" an dem Grundstück gehabt.

Kompetente Rechtsanwälte beraten in Fragen rund um das Erbrecht.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html
Rechtsanwalt Anwalt Rechtsanwälte Anwälte

http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Augustinerstraße 10 50667 Köln

Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Augustinerstraße 10 50667 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Michael Rainer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
31.01.2025 | ARAG SE
ARAG, stimmt das?
30.01.2025 | MEREBA-Die Medizinrechtsberater Part mbB
MEREBA - Die MEDIZINRECHTSBERATER
29.01.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 0
PM gesamt: 421.684
PM aufgerufen: 71.529.596