Kündigung nach Wiederheirat landet vor dem EuGH
03.08.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Rechtfertigt die Wiederheirat eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus seine Kündigung? Diese Frage muss demnächst der Europäische Gerichtshof klären.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Konfession eines Arbeitnehmers kann auch im Arbeitsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)eine Rolle spielen. So wurde dem katholischen Chefarzt einer katholischen Klinik wegen seiner Wiederverheiratung gekündigt. Der Fall beschäftigte bereits das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverfassungsgericht und demnächst auch den Europäischen Gerichtshof.
Nach einem Beschluss des BAG vom 28. Juli 2016 (Az.: 2 AZR 746/14) soll der EuGH die Frage klären, ob die Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem Arbeitnehmer in leitender Stellung in ihrem Verlangen nach loyalen und aufrichtigen Verhalten zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören und Arbeitnehmern, die der Kirche nicht oder einer anderen angehören, unterscheiden dürfen.
Die Vorgeschichte: Der Kläger war seit 2000 als Chefarzt bei einer katholischen Klinik beschäftigt. Im Dienstvertrag wurde festgelegt, dass es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültigen Ehe um einen schweren Loyalitätsverstoß handelt. Dieser Verstoß könne auch die Kündigung rechtfertigen. Vertraglich wurde die Weiterbeschäftigung sogar ausgeschlossen, wenn ein leitender Mitarbeiter wie ein Chefarzt diesen Verstoß begeht.
Tatsächlich ging die Ehe des Chefarztes in die Brüche. Nach seiner Scheidung heiratete er 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Daraufhin erhielt er die ordentliche Kündigung. Der Chefarzt wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass die Wiederheirat eines evangelischen Chefarztes ohne arbeitsrechtliche Folgen bleibe. Seine Kündigungsschutzklage hatte in den ersten Instanzen Erfolg. Allerdings hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des BAG auf und verwies die Sache zurück an das Bundesarbeitsgericht.
Der Zweite Senat des BAG entschied nun, den EuGH zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu ersuchen. Ins Zentrum rückt dabei die Frage, ob die Konfession bei der Beurteilung des loyalen Verhaltens die entscheidende Rolle spielen dürfe.
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