Pressemitteilung von Michael Rainer

OLG Koblenz zur Schweigepflicht des Arztes bei Erbstreitigkeiten


Politik, Recht & Gesellschaft

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Bei Erbschaftsstreitigkeiten kann der Arzt des Erblassers von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az.: 12 W 538/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html) sieht vor, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen sein muss. Über diese Frage entbrennt häufig Streit unter den Erben. Um diese Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann sich der Erblasser seine Testierfähigkeit von einem qualifizierten Arzt bescheinigen lassen. Das Gericht ist allerdings nicht an dieses Attest gebunden, um die Testierfähigkeit festzustellen. Daher kann eine detaillierte Anhörung des Arztes von Nöten sein. Die Schweigepflicht des Arztes gilt aber über den Tod des Erblassers hinaus.

Wird die Aussage des Arztes benötigt, um einen Erbschaftsstreit zu klären, kann er auch von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. In dem Fall vor dem OLG ging es zwar nicht um die Testierfähigkeit der Verstorbenen. Dennoch wurde die Aussage des Arztes benötigt, um den Erbschaftsstreit zweier Geschwister nach dem Tod ihrer Mutter zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, ob die Erblasserin umfassend pflegebedürftig war. Das behauptete die Tochter. Sie habe die Mutter gepflegt und verlangte dafür einen finanziellen Ausgleich. Ohne ärztliche Aussage konnte das OLG die Frage nicht entscheiden. Dieser berief sich jedoch auf seine Schweigepflicht.

Das OLG bestätigte, dass die ärztliche Schweigepflicht über den Tod des Patienten hinaus bestehe. Allerdings gelte es zu prüfen, ob der Patient seinen Arzt von der Schweigepflicht entbunden habe. Liegt eines solche Aussage des Erblassers nicht vor, müsse sein mutmaßlicher Wille erforscht werden. Dabei stehe dem Arzt eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis zu. Bei einer Aussageverweigerung müsse er aber darlegen können, auf welche Belange des Verstorbenen er sich stützt. Ansonsten könne das Gericht den mutmaßlichen Willen prüfen. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die Verstorbene einen Streit unter ihren Kindern hätte vermeiden wollen und den Arzt daher von seiner Schweigepflicht entbunden hätte, so das OLG.

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