TOP - Anwälte Ciper & Coll., Medizinrecht u. Arzthaftungsrecht erfolgreich vor Landgericht Wuppertal:
19.08.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage http://www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Wuppertal - vom 14. März 2011
Fehlerhafte Ballonkyphoplastie nach Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers - LG Wuppertal, Az. 5 O 236/09
Chronologie:
Die Klägerin zog sich im Mai 2007 bei einem Sturz zwei Brüche der 7. und 8. Rippe links sowie einen Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers zu, die zunächst nichtoperativ behandelt wurden. Als die Schmerzen zunahmen, veranlasste die Beklagte eine Röntgenaufnahme, die eine zunehmende Deformierung des Wirbelkörpers ergab. Die sodann vorgenommene Operation führte zu einem inkompletten Conus-Cauda-Syndrom mit Inkontinenz.
Verfahren:
Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten eine pauschale Entschädigungssumme in Höhe von 25.000,- Euro angeboten hatte, auf die sich die Klägerin einliess, konnte die Klage zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
Die Klägerin hatte vor der gerichtlichen Inanspruchnahme die Schlichtungsstelle der Ärztekammer bemüht, die eine eindeutige Fehlbehandlung konstatierte. Erst nach Klageandrohung und -einreichung war der Haftpflichtversicherer bereit, eine angemessene Entschädigungssumme anzubieten.
Dieses Verhalten ist bedauerlicherweise oftmals festzustellen: Zunächst verweisen Versicherer darauf, der geschädigte Patient solle doch zunächst die Schlichtungsstelle bemühen, geht das Verfahren jedoch sodann zu ihren ungunsten aus, wird eine zügige und angemessene Regulierung dennoch verweigert, mit der Argumentation, man schliesse sich den Ausführungen der Schlichtungsstelle nicht an.
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Herr Dirk Dr Ciper
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