Gefloppte Lebens- und Rentenversicherungen: Geld zurück nach Widerspruch
24.08.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
24.08.2016 - Viele Versicherte haben in den vergangenen Jahren hohe Vermögensschäden erlitten, weil ihre fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen anstelle der erwarteten Renditen massive Verluste eingefahren haben. Erfolgte der Vertragsabschluss im Wege des sog. Policenmodells, können die Geschädigten dem Vertragsschluss widersprechen und die gezahlten Versicherungsprämien nahezu vollständig zurückfordern, sofern der Versicherer bei Vertragsschluss eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung erteilt hat. Das Widerspruchsrecht gilt nicht nur für Verträge Deutscher Versicherungsgesellschaften, auch solche Versicherungsverträge, die von Gesellschaften mit Sitz beispielsweise in Liechtenstein angeboten wurden, können durch Widerspruch rückabgewickelt werden.
Vertragsabschluss im Wege des sog. Policenmodells
Voraussetzung für den Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien ist ein Vertrags-abschluss im Wege des sog. Policenmodells. Hiervon haben viele Versicherer in der Zeit von 1994 bis Ende 2007 Gebrauch gemacht. Die Besonderheit des Policenmodells bestand darin, dass der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Abgabe des Versicherungsantrags noch nicht sämtliche relevanten Vertragsunterlagen in den Händen hielt, so dass ein erhebliches Informationsdefizit bestand. Regelmäßig fehlten die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die erst mit der Übersendung der Versicherungspolice und damit nach Vertragsschluss ausgehändigt wurden. Als Ausgleich für dieses Informationsdefizit stand dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu, dessen 14tägige (ab Dezember 2004: 30tägige) Widerspruchsfrist unter anderem erst nach Aushändigung einer deutlich gestalteten Widerspruchsbelehrung zu laufen begann. Das Widerspruchsrecht ist in § 5a VVG a.F. geregelt.
Die Erfahrungen der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte haben bislang zeigt, dass viele Versicherungsgesellschaften keine oder nur vollkommen unzureichende Widerspruchsbelehrungen erteilt haben. In diesen Fällen beginnt die Widerspruchsfrist nie zu laufen, so dass der Widerspruch auch nach vielen Jahren und insbesondere auch noch nach Kündigung des Versicherungsvertrags erklärt werden kann. Wer seinen Vertrag also bereits vor geraumer Zeit durch Kündigung beendet hat, der kann auch jetzt noch durch den Widerspruch eine Schadensminderung herbeiführen.
Ob eine Lebens- oder Rentenversicherung tatsächlich im Wege des sog. Policenmodells abgeschlossen wurde, lässt sich regelmäßig anhand einer Überprüfung der Antragsunterlagen sowie des ersten Schriftverkehrs mit der Versicherungsgesellschaft treffsicher klären. Die u.a. auch auf den Widerspruch von Versicherungsverträgen spezialisierte Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte steht für eine Überprüfung der Vertragsunterlagen gern zur Verfügung.
Rechtsfolge des Widerspruchs: Überwiegende Rückzahlung der Versicherungsprämie
Der Widerspruch führt dazu, dass der Versicherte die geleisteten Versicherungsprämien zurückfordern kann. Abzuziehen sind allein schon geleistete (Teil-)Rückzahlungen und ggf. eine für den Todesfallschutz angefallene Risikoprämie. Solche Risikoprämien fallen in aller Regel aber sehr gering aus. Verwaltungskosten und Vermittlungsprovisionen darf der Versicherer demgegenüber nicht in Abzug bringen, so dass die Versicherungsnehmer im Fall des Widerspruchs einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung nahezu der gesamten Versicherungsprämien haben. Etwaige Verluste aus der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Fondsanlage darf die Versicherungsgesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, IV ZR 513/14) nur dann in Abzug bringen, wenn diese Verluste lediglich einen geringen Teil der Sparanteile der Versicherungsprämie ausmachen. Bei nicht nur geringfügigen, sondern erheblichen Fondsverlusten findet ein Verlustabzug vom Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht statt, vielmehr muss die Versicherung diese Verluste selbst tragen. Diejenigen Versicherungsnehmer, die hohe Fondsverluste zu verzeichnen haben, können sich durch den Widerspruch auf einfache Weise vom eingetretenen Schaden befreien.
Deutsche Gerichte auch für Liechtensteiner Versicherungsgesellschaften zuständig
Viele in Deutschland verkaufte Lebens- und Rentenversicherungen wurden von Versicherungen mit Sitz in Liechtenstein angeboten. Auch diese Gesellschaften haben ihre Produkte mitunter im Wege des Policenmodells angeboten. Daher gelten auch für diese Verträge die Regelungen des § 5a VVG a.F. Die betroffenen Versicherungsnehmer müssen ihre Rechte nicht vor einem Gericht in Liechtenstein verfolgen, sondern können an ihrem Wohnsitzgericht gegen die Liechtensteiner Versicherungsgesellschaft klagen. Dies ist mittlerweile obergerichtlich entschieden.
Beratung durch versierte Rechtsanwälte
Versicherte, die durch eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung einen erheblichen Vermögensschaden erlitten haben, sollten die Vertragsunterlagen auf die Möglichkeit eines Widerspruchs durch spezialisierte Rechtsanwälte prüfen lassen. Das Widerspruchsrecht besteht für Verträge, die ein der Zeit zwischen 1994 bis Ende 2007 im Wege des Policenmodells abgeschlossen wurden. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte unterstützt Kunden bei der Prüfung der Vertragsunterlagen und vertritt sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften. Oftmals weisen die Versicherungen die Forderungen ihrer Kunden zurück, obgleich an der Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung überhaupt keine Zweifel bestehen.
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