Fluglotsenstreik - Streikverbot für Mitarbeiter der Deutschen Flugsicherung (DFS). Darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Teilnahme an einem Str
08.08.2011 / ID: 23777
Politik, Recht & Gesellschaft
Nach einem Bericht des Spiegels vom 8.8.2011 hat die Geschäftsführung der Deutschen Flugsicherung (DFS) ihren Mitarbeitern verboten an dem Streik teilzunehmen. Wer trotzdem mitmache, riskiere "arbeitsrechtliche Konsequenzen", bis hin zur "fristlosen Kündigung", so der Spiegel in seinem Bericht.
Im vorliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht Frankfurt den Streik verboten, die Gewerkschaft auf eine weitere Auseinandersetzung verzichtet. Dann ist die Rechtslage klar. Arbeitnehmer die in einem solchen Fall trotz Streikverbot streiken, riskieren ihren Arbeitsplatz. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber zuvor klargestellt hat, dass er einen solchen Streik und die Teilnahme an ihm nicht tatenlos hinnehmen werde. Weitaus schwieriger ist die Situation, wenn zum Zeitpunkt des Streikbeginns die Zulässigkeit des Streiks noch unklar ist, weil die arbeitsgerichtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.
Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik stellt einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag da. Die teilnehmenden Arbeitnehmer riskieren eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine (fristlose) Kündigung. Das geht natürlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit des Streiks vorwerfbar nicht erkannt hat. Hier dürfen an die Erkenntnisfähigkeit des Arbeitnehmers keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden. Im Zweifel kann sich der Arbeitnehmer auf die Einschätzung der Gewerkschaft verlassen.
Umstritten ist, ob der Arbeitgeber die streikenden Teilnehmer eines rechtswidrigen Streiks sogar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Hierfür ist in jedem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig handeln musste. Das ist natürlich immer dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit des Streiks bekannt war, etwa weil es bereits entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts gab. Ansonsten dürfen an die Arbeitnehmer auch hier keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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Berlin, den 08.08.2011
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