BAG zur Verzinsung des Kapitals aus betrieblicher Altersversorgung
02.09.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
Ist vereinbart, dass das Kapital aus einer betrieblichen Altersversorgung in mehreren Raten ausgezahlt werden kann, kann sich der Arbeitgeber an Zinssätzen sicherer Anlageformen orientieren.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vom Grundsatz her sind Leistungen zur betriebliche Altersversorgung freiwillige Zahlungen des Arbeitsgebers. Das Arbeitsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)sieht aber auch vor, dass derartige Leistungen vertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen zugesichert werden können.
Dennoch kann es über die betriebliche Altersversorgung auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. So hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. August 2016 über die angemessene Verzinsung des Versorgungskapitals zu entscheiden (3 AZR 272/15).
Im dem vorliegenden Fall war der Kläger bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Es gab eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung zum Aufbau des Versorgungskapitals führt. Außerdem wurde eine Auszahlungsrichtlinie vereinbart, nach der das Versorgungskapital auch in maximal 12 Jahresraten ausgezahlt werden konnte und mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen sei. Für diese Variante entschied sich der Kläger als er in Rente ging. Nicht einverstanden war er allerdings mit der Verzinsung des Kapitals.
Denn der Arbeitgeber legte den Zinssatz auf 0,87 Prozent jährlich fest. Dabei orientierte er sich am Zinssatz für sog. Staatsnullkuponanleihen. Eine zwar niedrig verzinste dafür aber sehr sichere Anlageform. Der Kläger hatte allerdings eine höhere Verzinsung im Sinn und verlangte eine Verzinsung seines Versorgungskapitals mit 3,55 Prozent p.a.
Das BAG gab seiner Klage nicht statt. Bestimme die Vereinbarung, dass das Versorgungskapital in 12 Jahresraten ausgezahlt und mit einem marktüblichen Zinssatz, den der Arbeitgeber festlegt, zu verzinsen sei, sei es Rahmen billigen Ermessens nicht unbillig, wenn der Arbeitgeber sich an einer sicheren Anlageform orientiere. Dies sei bei einer Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen der Fall, entschieden die Erfurter Richter.
Bei allen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und allen rechtlichen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
31.01.2025 | ARAG SE
ARAG, stimmt das?
ARAG, stimmt das?
30.01.2025 | MEREBA-Die Medizinrechtsberater Part mbB
MEREBA - Die MEDIZINRECHTSBERATER
MEREBA - Die MEDIZINRECHTSBERATER
30.01.2025 | ARAG SE
KI im Recht: Wie Innovationen unser Rechtssystem fordern
KI im Recht: Wie Innovationen unser Rechtssystem fordern
29.01.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
28.01.2025 | MAROKKO ZEITUNG
US-Außenminister würdigt die Führungsrolle des König Mohammed VI. bei der Förderung von Frieden und Sicherheit
US-Außenminister würdigt die Führungsrolle des König Mohammed VI. bei der Förderung von Frieden und Sicherheit