Pressemitteilung von Fritz Kuhn

Sex stört Nachbarn - Gericht verhängt Maulkorb


Politik, Recht & Gesellschaft

Der neue Mieter im Sechs-Familienhaus

In einem von dem Amtsgericht Warendorf entschiedenen Fall (Az.: 5 C 414/97) war ein neuer Mieter in ein Sechs-Familienhaus eingezogen. Vom Tag eins weg nervte dieser neu hinzugekommene Mieter seine Nachbarn mit lauter Musik und mit überdeutlichen Lebensäußerungen, die mit sexuellen Tätigkeiten des Mieters in Zusammenhang standen. Letztere waren nach Angaben der Nachbarn sowohl tagsüber als auch nachts mehr als gut vernehmbar

Nachdem freundliches Zureden und gute Worte nicht weiter halfen, zog der in seiner Ruhe gestörte Nachbar vor Gericht, um seinem hyperaktiven Nachbarn Grenzen zu setzen. Er leitete seinen geltend gemachten Anspruch aus § 862 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ab, wonach der Mieter und damit Besitzer einer Wohnung einen Anspruch gegen jedermann auf Unterlassung einer widerrechtlichen Störung hat.

Störer pocht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit

Wer nun meint, dass sich der beklagte Lebemann alleine durch die Erhebung der Klage in seinem Verhalten geändert hätte, sah sich getäuscht. Vielmehr beantragte er vor Gericht die Abweisung des gegen ihn geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und verwies zum einen auf sein nach Art. 2 GG (Grundgesetz) garantiertes Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und machte zum anderen geltend, dass die Schallisolierung in dem betroffenen Haus nicht die beste sei, was schließlich nicht zu seinen Lasten gehen könne. Weiter führte der Beklagte ins Feld, dass er die von ihm beim Sex ausgestoßenen Lustgeräusche kaum kontrollieren könne.

Nach entsprechender Beweisaufnahme zeigte das Gericht dem lebensfreudigen Mieter dann aber seine Grenzen auf. Er habe, so das Gericht, gerade dann besondere Rücksicht auf die anderen Mieter in dem Haus zu nehmen, wenn die Immobilie nur über einen unzureichenden Schallschutz verfüge.

Und weiter, so die deutlichen Worte des Gerichts, sei ein grenzenloses Sexualleben mitnichten von dem vom Beklagten bemühten Grundgesetz gedeckt. Es sei nämlich eine Selbstverständlichkeit, dass jeder Bürger von den in der Verfassung garantierten Freiheitsrechten nicht schrankenlos Gebrauch machen darf. Vielmehr endet das Recht zur freien Entfaltung dort, wo - ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte - Rechte Dritter betroffen sind.

Im konkreten Fall hieß das für den Beklagten, dass er kostenpflichtig verurteilt wurde, seine Geräuschentwicklung auch beim Sexualverkehr so auf Zimmerlautstärke zu vermindern, dass die Nachbarn nicht gestört werden.

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