Magellan Maritime Services: AG Hamburg eröffnet Insolvenzverfahren
07.09.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Das Amtsgericht Hamburg hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Magellan Maritime Services GmbH am 1. September eröffnet (Az.: 67c IN 237/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie erwartet wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das reguläre Insolvenzverfahren über die Magellan Maritime Services GmbH jetzt am Amtsgericht Hamburg eröffnet. Anleger und alle anderen Gläubiger des Container-Anbieters können ihre Forderungen nun bis zum 18. Oktober beim Insolvenzverwalter anmelden. Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden.
Die erste Gläubigerversammlung findet am 18. Oktober in Hamburg statt. Da bei dieser Versammlung auch über den Fortgang des Insolvenzverfahrens entschieden wird, ist dieser Termin für die Anleger wichtig. Sie können ihr Stimmrecht persönlich ausüben oder sich rechtlich vertreten lassen. Im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html) erfahrene Rechtsanwälte können die Gläubiger im Insolvenzverfahren unterstützen.
Ob und wieviel die rund 9000 Anleger, die sich über Direktinvestments bei der Magellan Maritime Services beteiligen konnten, von ihrem Geld wiedersehen, hängt im Wesentlichen von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Wie hoch diese ausfallen wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Anleger als Eigentümer der Container gegenüber dem Insolvenzverwalter gesonderte Rechte beanspruchen können.
Die Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden, ist aber nicht die einzige Möglichkeit, die die Anleger haben. Sie können auch weitere rechtliche Optionen wie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz prüfen lassen. Schadensersatzansprüche können u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. So hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen umfassend über die Risiken ihres Direktinvestments aufgeklärt werden müssen. Dazu gehört besonders die Aufklärung über das bestehende Totalverlust-Risiko. Aber auch über die sog. Weichkosten, Gebühren oder Provisionen müssen die Anleger in den Beratungsgesprächen informiert werden. Ist keine anleger- und objektgerechte Beratung erfolgt, können voraussichtlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zudem hätten die Vermittler auch die Plausibilität des Geschäftsmodells überprüfen müssen.
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