Ohne Testament oder Erbvertrag kann der unverheiratete Lebenspartner leer ausgehen
30.09.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html
Dass Paare auch ohne Trauschein zusammenleben, ist schon lange keine Ausnahme mehr. Das Erbrecht hat auf diese Entwicklung noch nicht reagiert. Darum ist für Unverheiratete ein Testament sehr wichtig.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Früher wurde noch von der "wilden Ehe" gesprochen, wenn Paare auch ohne Trauschein zusammengelebt haben. Die Gesellschaft hat sich allerdings verändert. Heute ist es weder anrüchig noch eine Seltenheit, wenn Paare auf die Eheschließung verzichten und trotzdem zusammenleben und ggf. auch eine Familie gründen.
Das Erbrecht hält mit gesellschaftlichen Entwicklungen nicht immer Schritt. Das gilt auch für diese Fälle. Während der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt ist, gilt dies für den unverheirateten Lebenspartner nicht. Er droht sogar komplett leer auszugehen, wenn der Partner stirbt und nicht entsprechende Regelungen hinsichtlich der Erbfolge getroffen wurden. Ansonsten treten andere Erben an. Gibt es keine Kinder können das die Eltern des Erblassers sein aber auch andere erbberechtigte Verwandte. Das kann dazu führen, dass z.B. Erben Ansprüche auf das gemeinsame Haus anmelden. Um den Partner abzusichern, ist es für unverheiratete Paare daher immens wichtig, ein Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)oder Erbvertrag zu erstellen.
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen, gibt es für Unverheiratete nicht. Daher sollten beide Partner ein Einzeltestament erstellen. Anders als beim gemeinsamen Testament gibt es allerdings keine Bindungswirkung und das Testament kann jederzeit wieder geändert werden, ohne dass der Partner etwas davon erfährt. Erst wenn der Erbfall eintritt, erfährt er dann, dass er doch nicht erbt oder weniger als gedacht.
Um solche Überraschungen zu vermeiden, können sich unverheiratete Paare für einen Erbvertrag entscheiden. Hier treffen beide Parteien verbindliche Absprachen wie z.B. die gegenseitige Erbeinsetzung. Diese Verfügungen können nicht mehr einseitig geändert werden.
Wer nicht möchte, dass die gesetzliche Erbfolge greift, sollte grundsätzlich wirksame letztwillige Verfügungen treffen. In allen Fragen rund um Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiterhelfen.
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