Urlaubsanspruch nach Tod des Arbeitnehmers: EuGH muss entscheiden
26.10.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
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Die Frage, ob nach dem Tod eines Arbeitsnehmers sein Urlaubsanspruch fortbesteht, ist nach wie vor umstritten. Zur Klärung dieser Frage wendet sich nun das Bundesarbeitsgericht an den EuGH.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verstirbt ein Arbeitnehmer ohne seinen ihm zustehenden Urlaub vollständig genommen zu haben, stellt sich die strittige Frage, ob der Urlaubsanspruch mit dem Tod untergegangen ist oder ob die Erben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben.
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher die Auffassung vertreten, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tode des Arbeitnehmers untergeht und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch der Erben wandelt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist zu einem anderen Urteil gekommen. Der BAG hat nun deshalb den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. Es legte dem EuGH die Frage vor, ob das Unionsrecht den Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den noch zustehenden Mindestjahresurlaub des Verstorbenen zuspricht, selbst wenn die nationale Gesetzgebung dies ausschließt.
Denn nach der Rechtsprechung des Senats können weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen, wenn dieser während des Arbeitsverhältnisses verstirbt. Der EuGH habe zwar angenommen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Er habe aber nicht entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn nationales Recht dies ausschließt.
Weiteren Klärungsbedarf sieht das BAG bezüglich des Untergangs des vom Unionsrecht garantierten Mindestjahresurlaubs. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sei anerkannt, dass dieser Anspruch untergehen kann, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr habe. Eben dieser Erholungszweck könne nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.
Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH letztlich entscheiden wird. Bisher geht die Rechtsprechung des BAG davon aus, dass der Urlaubsanspruch verfällt und nicht dem Erbe zugeschlagen wird.
Bei Fragen rund um den Arbeitsplatz können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.
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