EuGH: Leiharbeit durch Mitglieder einer Schwesternschaft
25.11.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Auch die Mitglieder einer Schwesternschaft können unter die Regelungen zur Leiharbeit fallen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 17. November 2016 entschieden (Az.: C-216/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Leiharbeitsrichtlinie kann unter Umständen auch Anwendung finden, wenn eine Schwesternschaft ihre Vereinsmitglieder Kliniken und Pflegeeinrichtungen überlässt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Schwesternschaft verfolgt als eingetragener Verein zwar keinen Erwerbszweck. Ihre Mitglieder üben ihre Tätigkeit gegen monatliches Entgelt allerdings hauptberuflich aus, entweder bei der Schwesternschaft oder im Rahmen von Gestellungsverträgen in Kliniken und anderen Einrichtungen der Kranken- und Gesundheitspflege. Zudem erhalten die Mitglieder weitere Leistungen wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ein Vereinsmitglied der Schwesternschaft sollte auf Grundlage eines sog. Gestellungsvertrags zwischen einer Klinik und der Schwesternschaft im Pflegedienst des Krankenhauses eingesetzt werden, wobei die Klinik die Personalkosten übernimmt und eine Verwaltungspauschale zahlt. Dagegen erhob der Betriebsrat sein Veto. Denn die Überlassung der Frau sei nicht nur vorübergehend und verstoße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Klinik wandte ein, dass Mitglieder der Schwesternschaft nach nationalem Recht keine Arbeitnehmer seien, weil es keinen Arbeitsvertrag zwischen ihnen und der Schwesternschaft gebe.
Auch wenn die Mitglieder der Schwesternschaft nach deutschem Recht keine Arbeitnehmerinnen seien, spreche doch vieles dafür, dass sie Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie sind, so der EuGH. Denn die Mitglieder stellen ihre Arbeitsleistung zur Verfügung und enthalten dafür ein Entgelt. Aus zahlreichen Anhaltspunkten ergebe sich auch, dass die Vereinsmitglieder den gleichen Schutz wie Arbeitnehmer genießen. Es sei auch nicht relevant, ob die Schwesternschaft einen Erwerbszweck verfolge. Sie biete Dienstleistungen an und erhalte dafür im Gegenzug ein Entgelt. Daher sei davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie ausgeübt werde. Von daher geht der EuGH davon aus, dass auch hier die Leiharbeitsrichtlinie Anwendung findet. Die endgültige Entscheidung muss das Bundesarbeitsgericht treffen.
Arbeitnehmerüberlassung ist in vielen Betrieben und Branchen ein wichtiger Faktor. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können zum Thema Leiharbeit beraten.
<a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitnehmerueberlassung.html">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitnehmerueberlassung.html</a>
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
31.01.2025 | ARAG SE
ARAG, stimmt das?
ARAG, stimmt das?
30.01.2025 | MEREBA-Die Medizinrechtsberater Part mbB
MEREBA - Die MEDIZINRECHTSBERATER
MEREBA - Die MEDIZINRECHTSBERATER
30.01.2025 | ARAG SE
KI im Recht: Wie Innovationen unser Rechtssystem fordern
KI im Recht: Wie Innovationen unser Rechtssystem fordern
29.01.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
28.01.2025 | MAROKKO ZEITUNG
US-Außenminister würdigt die Führungsrolle des König Mohammed VI. bei der Förderung von Frieden und Sicherheit
US-Außenminister würdigt die Führungsrolle des König Mohammed VI. bei der Förderung von Frieden und Sicherheit